Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein grundsätzliches Verbot bzgl. Fahrradfahrern in privaten Tiefgaragen existiert nicht. Allerdings kann ein solches Verbot natürlich in Ihrer Tiefgarage bestehen. Dafür spricht die entsprechende Aussage Ihrer Hausverwaltung. Entweder es existiert ein Verbotsschild oder eine Benutzungsordnung, die eine solche Regelung enthält.
Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne (§ 240 StGB
) vermag ich hier nicht zu erkennen.
Auch eine zivilrechtliche Haftung der Radfahrerin (Teilschuld) gestaltet sich hier meiner Ansicht nach schwierig. Neben den von Ihnen beschriebenen Beweisschwierigkeiten (keine Zeugen) ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Haftung dem Grunde nach denkbar ist. Nach Ihrer Schilderung haben Sie selbst Ihr Fahrzeug derart gelenkt und bewegt, dass es dadurch zur Kollision mit der Garagenwand. Ein direktes Verschulden der Radfahrerin bzw. eine entsprechende Kausalität liegt zwar grds. nicht gänzlich fern, wird sich aber im Ergebnis nicht nachweisen lassen. Die Annahme eines Fahrfehlers Ihrerseits liegt in dieser Konstellation leider näher.
Aus diesen Gründen schätze ich die Erfolgsaussichten einer Klage als gering ein.
Sollten Sie dennoch einen Versuch wagen wollen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.07.2014
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23:02
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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Fachanwalt für Strafrecht