Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Berwerber um eine Fahrerlaubnis müssen nach § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (Eignung).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Klärung von Eignungszweifeln eine MPU angeordnet werden.
Weigert sich der Betroffene, einer rechtmäßigen Anordnung einer MPU nachzukommen oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 13 FeV eine MPU u.a. dann anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
2.
Im Hinblick auf die beschriebene Rechtslage kann ich im Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde in Ihrem Fall leider nicht erkennen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU liegen vor.
Eine reale Möglichkeit, eine Änderung der Entscheidung der Behörde zu erreichen, haben Sie nicht.
Dass Sie minderjährig waren, ist unerheblich.
Bedenken Sie bitte, dass ungeeignete Kraftfahrer eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen. Insoweit spielt es keine Rolle, ob man volljährig oder minderjährig war.
Ich kann Ihnen daher nur raten, der Anordnung einer MPU fristgemäß nachzukommen.
Wenn der damalige Vorfall ein Ausnahme war, sollten Sie keine Probleme bekommen.
Empfehlenswert ist, sich vorher zu informieren, wie die MPU abläuft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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