Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Aussage des Händlers ist falsch: Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Ihnen 24 Monate lang zu. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (wie im vorliegenden Fall) wird lediglich zugunsten des Käufers vermutet, daß ein im Laufe der ersten 6 Monate auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe der Kaufsache, vorhanden war. Tritt ein solcher Mangel erst nach 6 Monaten auf, muß der Käufer den Beweis erbringen, daß die Sache bereits beim Kauf, genauer: beim Gefahrübergang, vorhanden war.
Gem. § 440 BGB
können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine vom Verkäufer vorgenommene Nacherfüllung gescheitert ist. Nacherfüllung kann in Form der Reparatur, oder der Ersatzlieferung erfolgen. Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gilt jedenfalls nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert. "Weist etwa die als Ersatz gelieferte Sache denselben Mangel auf wie die ursprünglich gelieferte Sache, deutet dies idR auf einen Konstruktions- oder grundlegenden Produktionsfehler hin, und der Käufer muss eine weitere Ersatzlieferung nicht akzeptieren. Weist die Ersatzsache einen anderen Mangel auf, der ebenso wie der erste auf einem Produktionsfehler beruht, wird dem Käufer - sofern es sich nicht um ganz geringfügige Mängel handelt - häufig eine abermalige Ersatzlieferung nicht zuzumuten sein, weil die zweifache Mangelhaftigkeit auf allgemein unsorgfältige Produktion hindeutet." (so Faust in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung April 2004, § 440, Rz. 33).
Vor diesem Hintergrund dürfte die Nacherfüllung gescheitert sein, so daß Ihnen das Recht zusteht, gem. § 440 BGB
von dem Vertrag zurückzutreten. Dabei sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie müssen also den Fernseher zurückgeben und erhalten dafür den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer kann allerdings gem. § 346 Abs. 1 BGB
Nutzungsersatz verlangen. Die Höhe des Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich dabei anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung, wobei es entscheidend auf den Umfang der Nutzung durch den Rückgewährschuldner im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer ankommt. Macht der Verkäufer einen solchen Anspruch geltend, wird er zunächst einmal Probleme haben, ihn überhaupt zu berechnen und zu beziffern. Grundsätzlich ist er dazu aber berechtigt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.07.2005
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23:19
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht