Sehr geehrter Fragesteller,
Die Vorschriften über den Brandschutz ergeben sich aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Der Grundsatz in § 15 LBO lautet: »Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.«
Konkretisiert sind die Anforderungen an den Brandschutz durch Regeln der Technik, die von der obersten Baurechtsbehörde als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht und damit bauaufsichtlich eingeführt werden (§ 3 LBO). Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten und müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Die Technischen Baubestimmungen greifen wiederum auf DIN-Vorschriften zurück, welche die Details regeln. Welche Anforderungen in Ihrem Fall zu erfüllen sind, wird nur ein Bauingenieur, Architekt o. ä. beantworten können. Es handelt sich dabei um vor allem technische Fragen.
Es ist zweitens richtig, dass eine Baugenehmigung für Nutzungsänderungen erteilt werden muss. Die hier offenbar vorliegende Änderung der Nutzung von Wohnraum in Praxisräume ist baurechtlich relevant und daher genehmigungspflichtig.
Grundsätzlich ist die Auffassung der Behörde daher rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sollten den geforderten Antrag stellen und mit der Behörde das weitere Vorgehen absprechen. Einzelne Auflagen, die Ihnen inakzeptabel erscheinen, können Sie dann anwaltlich prüfen lassen und ggfs. gesondert anfechten. Es müsste dann auch das Urteil eines Sachverständigen eingeholt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich habe ausschließlich nach der Sondersituation Psychotherapeutische Praxis gefragt, nicht nach dem allgemeinen Baurecht, das mir bekannt ist.
Ärztekammer meint Brandschutz sei nötig, Psychotherapeutenkammer meint das nicht, hat aber keine Präzedenzfälle.
Ein Anwaltsfreund meinte, das z.B. ja auch auf Architekten oder Anwälte, die von zuhause aus arbeiten keine Baurechtsamtsauflagen zukämen.
ich suche alte Urteil o.ä. dazu.
Zu Ihrer Nachfrage:
Grundsätzlich muss jede Form von Aufenthaltsraum baurechtlichen Anforderungen genügen. Das gilt umso mehr, wenn Besucherverkehr stattfindet und sich Angestellte in den Räumlichkeiten aufhalten.
In Ihrem Fall kommt die Problematik der Nutzungsänderung hinzu. Darunter ist zu verstehen - unabhängig davon, ob mit ihr bauliche Veränderungen verbunden sind - die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage. Wenn Sie Ihre Praxis in einem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eingerichtet haben, dann liegt eine solche Nutzungsänderung vor.
Durch die teilweise Nutzungsänderung des Gebäudes entstehen verschiedene Nutzungseinheiten, die grundsätzlich brandschutztechnisch voneinander abzugrenzen sind. Jede Nutzungseinheit muss zwei Rettungswege haben (§ 15 Abs. 3 LBO). Für die Türen gilt: »Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen« (§ 30 Abs. 1 LBO).
Ein Urteil, das für psychotherapeutische Praxen eine Ausnahme annimmt, ist mir nicht bekannt und angesichts der klaren Rechtslage wohl auch nicht zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt