Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Gericht ist hier nicht an ein bestimmtes Zeitlimit gebunden, innerhalb dessen es entschieden haben muss. Als Verfahrensbeteiligter haben Sie jedoch das Recht auf ein zügiges gerichtliches Verfahren. Dieses Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer ist grundgesetzlich verbürgt und wird aus den Artikeln 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz und darüber hinaus auch aus Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hergeleitet.
Allerdings fehlte es lange Zeit an einer konkreten gesetzlichen Anspruchsgrundlage für den einzelnen Verfahrensbeteiligten, um dieses Recht geltend zu machen. Um dies zu ändern, wurde im November 2011 das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verabschiedet.
Dieses Gesetz hat eine Reihe anderer Gesetze abgeändert, so insbesondere § 198 Gerichtsverfassungsgesetz. In diesem ist nunmehr zentral geregelt, dass derjenige, der durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer einen Nachteil befürchtet, eine sog. Verzögerungsrüge erheben und auch Schadensersatz geltend machen kann. Konkrete Fristen hierfür werden allerdings nach wie vor nicht gesetzlich normiert. So kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, "wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird".
Gerade die Sozialgerichtsbarkeit ist jedoch bekannt dafür, dass die durchschnittliche Entscheidungsdauer eines Rechtsstreit deutlich über dem Durchschnitt anderer Gerichtsbarkeiten liegt. Dies liegt schlichtweg an der großen Menge an Fällen, die dort zu bearbeiten sind.
Ein Zeitraum von zwei Monaten, wie hier in Ihrem Fall, mag zwar lang erscheinen, liegt jedoch, auch bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung, noch im Rahmen des Üblichen. Eine Verzögerungsrüge zum jetzigen Zeitpunkt würde daher wenig Sinn machen.
Ich empfehle zunächst, sofern nicht bereits geschehen, eine Sachstandsanfrage an das Gericht zu schicken mit der Bitte um zügige Verfahrensbeendigung. Sollte nach weiteren zwei Monaten noch immer keine Entscheidung ergangen sein, könnten Sie eine Verzögerungsrüge erheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt