Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich ihre Fragen wie folgt.
1.
Die von Ihnen geschilderte Vertragsgestaltung hinsichtlich der Vereinbarung einer Provision ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden und muss daher insbesondere auch nicht schriftlich erfolgen. Dies kann nur dann anders zu bewerten sein, wenn die Provisionsvereinbarung einen Passus enthielte der ihr einen Formzwang gibt. Wenn als in der Vereinbarung stehen würde, dass diese nur wirksam ist, wenn beide Seiten die entsprechende vertragliche Abrede unterzeichnen, dann wäre hierin eine besondere Vereinbarung über die Form zu sehen. Ähnlich wäre es zu bewerten, wenn die Vereinbarung das von Ihnen beschriebene Prozedere enthielte, wonach die Wirksamkeit von der Gegenzeichnung und Übersendung per Fax abhängig gemacht würde.
Ungeachtet dessen wären solche speziellen Vereinbarungen über die Form bzw. die Modalitäten eines Vertragsschlusses nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gegeben. Denn Sie tragen vor, dass sie die Vereinbarung gegengezeichnet haben und zugefaxt haben. In diesem Fall hätten Sie also lediglich zu beweisen, dass Sie den Vertrag nach Gegenzeichnung zugefaxt haben. Hierzu können Faxprotokolle oder andere Nachweise dienlich sein. Möglicherweise kann auch ein Mitarbeiter bestätigen, dass Sie die Sendung per Fax veranlasst haben.
Wenn keine besondere Form oder Modalität vereinbart war, dann müssten Sie die Vereinbarung über die Provision beweisen. Dies bedeutet, dass Sie beweisen müssen, dass zwischen Ihnen und dem GU ein Vertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag besteht aus Angebot und Annahme. Die Annahme des GU können Sie schon durch dessen Unterzeichnung des Vertrages beweisen. Auf Ihre Unterschrift kommt es dann nicht an, wenn keine besondere Form vereinbart worden ist.
2.
Sie könnten den Investor/GU befragen, ob eine Provisionsabsprache getroffen worden ist. Einen rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung haben Sie indes nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich nur gegenüber Ihrem Partner, von dem Sie vermuten, er könnte Sie betrogen haben bzw. betrügen wollen, ergeben. Rechtsgrundlage wäre hier die Abrede der Teilung einer Provision zwischen ihm und Ihnen. Als Nebenanspruch könnte sich hier ein entsprechendes Auskunftsrecht ergeben, da Sie ja ansonst nicht bemessen können, wie hoch Ihre Provisionsansprüche gegen den Partner im Innenverhältnis sind. Hierzu wäre ja immer eine Kenntnis des Außenverhältnisses, also des evtl. zwischen Investor/GU und Ihrem Partner geschlossenen Vertrag , nötig.
Auch hier müssten Sie zur Durchsetzung eines Provisionsanspruches dessen rechtliche Grundlage beweisen können. Wenn diese darin besteht, dass eine Vereinbarung zwischen Partner und GU/Investor zustanden gekommen ist, dann müssen Sie diese beweisen und danach die Vereinbarung mit Ihrem Partner über die „Innenprovision" beweisen. Der Beweis kann durch Zeugen oder Unterlagen etc. geführt werden.
Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers kommt immer dann in Betracht, wenn die klagende Partei die Kosten für eine Klage nicht aufbringen kann oder will und kein Verlustrisiko eingehen möchte. Bei einem Obsiegen ist natürlich eine Gewinnbeteiligung des Finanziers fällig. Wenn Ihre Ansprüche also leicht zu beweisen sind, ist die Prozessfinanzierung wegen eben dieser Beteiligung nicht ratsam.
Für die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung mit einem Anwalt gilt Ähnliches, da im Erfolgsfall eine Beteiligung fällig wird. Daneben ist zu beachten, dass eine Erfolgsbeteiligung nur dann möglich ist, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten keine andere Alternative zulassen. Sie sollten also erst einmal überprüfen inwieweit die Ansprüche sich beweisen lassen (welche Beweismittel haben Sie?) und dann Ihre Ansprüche formal gegen die Anspruchsgegner geltend machen. Es ist möglich, dass Sie auf diesem Weg bereits eine Einigung erzielen.
Diese Antwort ist vom 07.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fall 1
Die Provisionsvereinbarung hat einen Passus wo geregelt ist das beide unterschreiben müssen und der Investor vom mir vermittelt wurde, dann wäre die Provision für mich und meine Partner eine sechsstellige Summe. Geregelt ist auch wenn der Investor vom GU kommt muss die Provision mit beiterseitigen Einvertändniss neu geregelt und gezeichnet werden. Der Investor wurde von mir vermittelt. Ich gehe davon aus das die Provision niedriger sein wird da diese auf den Anlagenpreis vor über 1 Jahr in der Vereinbarung festgelegt wurde und heute niedriger ist.
Fragen zu Fall 1
1.könnte man bei einem Anwalt eine Vereinbarung mit erfolgsabhängiger Vergütung machen um zunächst von anwaltlicher Seite aus alle Unterlagen zu prüfen und danach eventl. wieder auf normale Vergütung gehen (je nach Situation)? Ist das möglich?
2. wie hoch wäre die Vergütung im Erfolgsfalle?
3. welche Kosten entstehen bei Nichterfolg?
Fragen zu Fall 2
1.könnte man auch hier bei einem Anwalt eine Vereinbarung mit erfolgsabhängiger Vergütung machen um zunächst von anwaltlicher Seite aus alle Unterlagen zu prüfen und danach eventl. wieder auf normale Vergütung gehen (je nach Situation)? Ist das möglich?
2. wie hoch wäre die Vergütung im Erfolgsfalle?
3. welche Kosten entstehen bei Nichterfolg?
4. es geht hier ebenfalls um eine sechstellige Summe
5. könnte man parallel dazu eine Strafanzeige wegen Betruges bei einer Staatsanwaltschaft stellen (in der Kunden-und Quellenschutzvereinbarung ist geregelt das nur in beiderseitigen einverständniss gehandelt werden kann. Mein Partner hatte aber ohne mich zu Fragen gehandelt und angeblich keine Provision erhalten (die er sicher für sich alleine haben wollte) was betrügerisch ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist im Rahmen des § 4 a RVG
möglich.
§ 4 a RVG
lautet:
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
Innerhalb dieser Grenzen können SIe mit Ihrem Anwalt freie Vereinbarungen treffen.
Eine Strafanzeige können SIe natürlich erstatten, wenn SIe der Auffassung sind, Ihr Partner habe einen Straftatbestabd verwirklicht. Meist erhöht dies auch den Druck.