Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Maklerprovision wird zwar in der Regel an den Käufer eines Grundstücks weiterbelastet, es bestehen jedoch grundsätzlich Vertragsverhältnisse nur in Form des Maklervertrages zwischen Auftraggeber (= Verkäufer) und dem Makler und in Form des vermittelten Vertrages (Grundstückskaufvertrag) zwischen Auftraggeber (=Verkäufer) und dessen Vertragspartner, also Ihnen.
Dabei steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, mehrere Makler zu beauftragen. Die Frage, ob Makler #2 ebenfalls einen Anspruch auf die Maklerprovision hat, richtet sich also nach dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem Makler. Liegt ein Alleinauftrag vor, so schuldet der Verkäufer ggfls. auch Makler #2 die Provision als Schadensersatz, falls das Geschäft über einen anderen Makler zustande kommt. Das ist dann aber grundsätzlich ein Problem des Verkäufers und nicht Ihres.
Ich würde Makler #1 auffordern zu belegen, dass er vom Verkäufer beauftragt wurde. Ist dies der Fall, würde ich vom Verkäufer rein vorsorglich eine schriftliche Erklärung verlangen, aus welcher hervorgeht, dass er Sie von etwaigen Makleransprüchen des Maklers #2 freistellt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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