Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage der gegebenen Informationen wie folgt:
Das von Ihnen zitierte Urteil des Hess. VGH ist in der Tat sehr lesenswert. Es lässt sich aber leider, wie Sie vielleicht schon vermuten, aufgrund eines rein tatsächlichen Unterschiedes nur eingeschränkt auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt übertragen. Natürlich wird es wahrscheinlich aufgrund des hier geplanten Ausübung der reinen Wohnungsprostitution durch eine Einzelperson kaum zu jener „mileautypischen Unruhe" kommen, deren Vorhandensein der Hess. VGH und auch das Bundesverfassungsgericht in der dort zitierten Entscheidung verlangen, um die örtlichen Sperrbezirksverordnungen bundesrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass bei deren Abwesenheit die reine Wohnungsprostitution sogar in einem Nicht-Toleranzgebiet und damit im Geltungsbereich einer Sperrbezirksverordnung, ordnungsrechtlich zu gestatten ist. Diese Urteile befassen sich aber überwiegend mit dem allgemeinen Ordnungsrecht, den klassischen Argumenten des Jugendschutzes & sw. Das Bauplanungsrecht und das öffentliche Bauordnungsrecht sind aber nun einmal Unterrechtsgebiete des allgemeinen Ordnungsrechts mit anderer Regelungsmaterie, auch wenn es natürlich tatsächliche Überschneidungen gibt. Einfach ausgedrückt, das Urteil des Hess. VGH schützt sie vielleicht ein Stück weit davor, es mit dem Ordnungsamt zu tun zu bekommen nicht aber vor dem Bauamt.
Der baurechtliche Unterschied zwischen dem dortigen und dem hiesigen Sachverhalt ist einfach der, dass es in der Entscheidung des Hess. VGH um ein allgemeines Mischgebiet ging, während es hier um ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 Abs.2 BauNVO
geht. Gem. dieser Vorschrift dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Dann werden aber einige Ausnahmen genannt. Die meisten davon sind hier evident nicht einschlägig, da eine Wohnung, die der Ausübung der Wohnungsprositution dient, sich weder als Beherberungsbetrieb bezeichnen lässt, da gerade nicht übernachtet wird noch als Anlage „für kirchliche, kulturelle oder sportliche Zwecke" & sw. Die einzige Ausnahme, die einschlägig sein könnte, „wäre ein sonstiger, nicht störender Gewerbebetrieb." Nun stehen die Gerichte allerdings auf dem Standpunkt, dass es bei bordellartigen Betrieben in allgemeinen Wohngebieten, nicht einmal auf das Störpotential im Einzelfall ankommt,
sondern es wird eine general-typisierende Betrachtung vorgenommen, nach der diese immer geeignet sind die Wohnruhe zu stören. Die neuste Entscheidung, die ich dazu gefunden haben ist: VG- Karlsruhe, Urteil vom 23. Juli 2014, Az. 6K 3323/13. Das wichtige steht in Randzeile 32 und dort werden auch viele weitere gleichlautende Entscheidungen zitiert.
Vor dem Hintergrund dieser Rspr. ist nicht davon auszugehen, dass das Bauamt ihnen die erforderliche Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung erteilen wird. In dem genannten Urteil wird sogar noch hilfsweise ausgeführt warum das selbst in Mischgebieten gelten soll.
Was kann Ihnen nun passieren, wenn Sie ihr Vorhaben ohne Genehmigung des Bauamtes durchführen? Ich würde mit einer Untersagungsverfügung rechnen, samt Zwangsgeldandrohung, ersatzweise Zwangshaft usw. rechnen. Nun kann man allerdings vermutlich sehr lange juristische Aufsätze dazu verfassen, warum diese Rspr. zum Bauplanungsrecht nicht mit der des Hess VGH und dem Bd-Verfassungsgericht zum Ordnungsrecht in Einklang steht, da ist die Rechtsentwicklung in diesem Bereich nur noch nicht.
Ich bedaure Ihnen nichts erfreulicheres mitteilen zu können und verbleibe. Sie hätten hier auch noch eine kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Diese Antwort ist vom 24.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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