Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB
sind ausgeschlossen, da es sich in Ihrem Fall um einen reinen Vermögensschaden handelt.
II.
Als sogenannter Mangelfolgeschaden könnte sich ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB
ergeben. Hieraus wird jeder Schaden ersetzt, der durch die mangelhafte Lieferung des Gerätes entstanden ist, insbesondere der Vermögensschaden durch die mangelhafte Software.
Problematisch ist insoweit der Umstand, dass durch eine (erfolgreiche) Nacherfüllung – hier ein funktionierendes Programm – der Schaden eben nicht entstanden wäre. Zu prüfen ist daher, ob Sie den Mangel hätten erkennen und wirksam eine Nacherfüllungsfrist hätten setzen können.
Der Vorrang der Nacherfüllung gilt auch dann, wenn der Käufer den Mangel (zunächst) nicht als solchen erkennt. Stellt sich bei einer durch den Käufer durchgeführten bzw. veranlassten Reparatur der Kaufsache im Nachhinein heraus, dass der Defekt auf einem Mangel beruhte, kann der Käufer mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung keine sekundären Gewährleistungsansprüche geltend machen. Hier wäre demnach eine Fristsetzung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. VIII ZR 49/05
).
Eine solche Fristsetzung dürfte jedoch bereits nach den anfänglichen Problemen erfolgt sein. Deshalb ist wohl davon auszugehen, dass die Nacherfüllung aufgrund der fehlerhaften Software gescheitert ist. Vorsichtshalber sollte jedoch nochmals eine Frist zur Nacherfüllung (sprich zur Erstellung funktionsfähiger Software) gesetzt werden.
III.
Zudem dürfte hier auch von einer Pflichtverletzung des Herstellers auszugehen sein. Dieser ist dazu verpflichtet, ein funktionsfähiges Gerät zu liefern, das sich nach der vereinbarten bzw. gewöhnlichen Art verwenden lässt, vgl. § 434 Abs. 1 BGB
. Gleiches gilt für die Software, sofern hier von einem Werkvertrag ausgegangen wird, vgl. § 633 Abs. 2 BGB
.
Diese Pflichtverletzung muss vom Hersteller zu vertreten sein. Dieser kann sich entlasten, indem er beweist, dass er die Mangelhaftigkeit des Gerätes bzw. der Software nicht zu vertreten hat (= „unschuldig" an dem Mangel ist). Grundsätzlich wird das Verschulden des Schuldners (hier des Herstellers) jedoch vermutet, vgl. § 280 Abs. 1 BGB
.
Der Hersteller wäre daher zum Ersatz Ihres Vermögensschadens verpflichtet.
III.
In Betracht kommt zudem noch eine Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung trotz Kenntnis der mangelhaften Software, §§ 280 Abs. 1
, 241 Abs. 2 BGB
. Hat Ihnen der Hersteller nämlich pflichtwidrig verschwiegen, dass die Software nicht funktioniert, hat es zumindest eine Nebenpflicht verletzt, Sie über Mängel im Vertrag aufzuklären.
Insoweit gelten die Ausführungen zur Pflichtverletzung und zum Verschulden gleich.
IV.
Ein Mitverschulden Ihrerseits kommt eventuell im Rahmen des § 254 BGB
in Betracht. Ein objektives Fehlverhalten Ihrerseits ist m.E. nicht zu erkennen. So dürfte es richtig sein, auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes bzw. der Software zu vertrauen, zumal Sie den ersten Fehler bereits erkannt und gerügt hatten.
Insofern fehlt es m.E. auch nicht an unterlassenem Selbstschutz. Möglicherweise ist jedoch im Zweifel genauer zu prüfen, ob durch zumutbare Kontrollen (etwa im Rahmen der normalen Einnahmen – Ausgaben – Rechnung) der Fehler hätte schon früher erkannt werden können. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Schädiger, also der Hersteller, Ihnen ein solches Mitverschulden nachweisen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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