Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs ist festzuhalten, dass die abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die genaue Kenntnis Ihrer geschlossenen Verträge nicht möglich ist.
Ihren Angaben nach zu urteilen, haben Sie zunächst einmal einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
mit dem Versandhaus geschlossen, wenn dieses nicht gerade als reiner Vermittler oder Stellvertreter handelte. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen wurde dann die besondere Vereinbarung der Ratenzahlung getroffen. Das heißt, der Kaufpreis wurde Ihnen gestundet, er wird nicht vollständig zu einem bestimmten Termin fällig, sondern lediglich Teile davon monatlich aufeinander folgend bezahlt.
Ihre Garantiebedingungen kenne ich leider nicht. Sollte nachgewiesen sein, wie Sie sagen, dass die Beschädigung an der Arbeitsplatte auf einen Montagefehler zurückzuführen ist und dies in den Garantiebedingungen als Garantiefall vorgesehen ist, dann hätten Sie einen Anspruch entsprechend Ihrer Garantie. Allerdings nehme ich an, dass es sich bei dieser Garantie um eine Herstellergarantie handelt, mit der Ihr Verkäufer vertraglich erst einmal nichts tun hat. Die Herstellergarantie ist die Zusicherung des Herstellers der Küche, unabhängig von einem Verschulden, für die Qualität der Küche bzw. ihre Mangelfreiheit entsprechend der Bedingungen einzustehen.
Der Kaufvertrag nach § 433 BGB
kommt Ihrer Sachverhaltsschilderung alleine zwischen Ihnen und Ihrem Versandhaus zustande, so dass kaufvertragliche Ansprüche Ihrem Verkäufer gegenüber geltend zu machen sind. Das bedeutet, dass die Ratenzahlungsvereinbarung auch wahrscheinlich auch nur zwischen Ihnen und dem Verkäufer, also dem Versandhaus, besteht.
Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB
kann man grundsätzlich nur ausüben, wenn gegenseitige Ansprüche bestehen. Sie müssten folglich auch Ansprüche dem Verkäufer gegenüber haben, was nicht der Fall wäre, wenn Sie lediglich Ansprüche aus der Garantie dem Hersteller gegenüber hätten. Hier würde also ein Zurückbehaltungsrecht an den Raten wohl ausscheiden.
Insofern hätte der Versandhandel Recht, indem er an den Hersteller verweist, wenn es sich um eine Herstellergarantie handelt. Er kann folglich auch die Weiterzahlung der Raten fordern.
Sollte in der Ratenzahlungsvereinbarung geregelt sein, dass ein Kündigungsrecht im Falle der Versäumnis der Ratenzahlung besteht, dann könnte der Versandhandel auch die Zahlung des gesamten Betrags fordern. Ebenso könnte er die Forderung, die ihn zusteht an ein Inkassounternehmen abtreten, damit dieses es eintreibt. Genaues kann ich hierzu nicht sagen, da ich den Inhalt der Verträge und Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Versandhandel nicht kenne.
Im Ergebnis dürfte der Versandhandel wohl Recht damit haben, wenn er Sie hinsichtlich der Garantieansprüche auf den Hersteller verweist, wenn es sich um Herstellergarantie handelt. Sollte im Vertrag nicht besonders geregelt sein, dass der Versandhandel der Ansprechpartner bei der Geltendmachung der Garantie ist, dann dürfte einzig und allein der Hersteller Ihr Ansprechpartner sein. Leider sind kaufvertragliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis auch im Insolvenzfall an den Vertragspartner zu richten.
Wenn die gekaufte Küche allerdings noch keine zwei Jahre alt ist, dann dürfte unabhängig von der Garantie die kaufrechtliche Gewährleistung gemäß §§ 434
, 437
ff. BGB greifen. Denn ein Montagefehler ist gemäß § 434 Abs. 2 BGB
grundsätzlich ein die Gewährleistungsrechte auslösender Mangel. Allerdings wären Sie in der Beweislast im Hinblick auf die Beschädigung der Küche. Ist der Versandhandel als Ihr Partner tatsächlich insolvent, dann sähe es wohl rein praktisch auch mit der Gewährleistung ihm gegenüber schlecht aus, da er eben nicht mehr liquide ist.
Dem Versandhandel gegenüber könnten Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, wenn Sie Ihrerseits diese Gewährleistungsansprüche haben. Das würde heißen, Sie könnten die Raten solange verweigern, bis die Beschädigungen behoben sind. Allerdings ist der Mangel im Extremfall wie gesagt von Ihnen zu beweisen. Gelingt Ihnen das jedoch nicht, so werden Sie im gerichtlichen Verfahren unter Umständen zur Ratenzahlung verurteilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein.
Sollten Sie daran interessiert sein, Ihre Ansprüche weiter zu verfolgen, bin gerne bereit dies, wenn Sie mich direkt beauftragen, unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr in die Hand zu nehmen. Selbstverständlich würde ich zuvor die Kostendeckung seitens Ihrer Rechtsschutzversicherung erfragen, bevor, Sie sich auf die Rechtsstreitigkeit einlassen.
Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, wenn Unklarheiten bestehen, damit ich diese beseitigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
09.07.2013 | 19:55
Ich wäre an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert.
Bitte nennen Sie mir Ihre Kontaktdaten
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.07.2013 | 20:13
Sehr gerne, ich habe Ihnen bereits eine Email geschickt.
Zunächst sollten wir die Rechtsschutzversicherung anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt