Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben bereits vor Ihrer Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Ehegattenaufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG
beantragt. Daraufhin haben Sie eine Fiktionsbescheinigung erhalten. Die Fiktionsbescheinigung ist in § 81 Abs. 4 AufenthG
reregelt. Durch sie behält der alte Aufenthaltstitel so lange Gültigkeit, bis darüber entschieden ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Die erstmalige Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung durch die Ausländerbehörde war also rechtmäßig. Die Äusländerbehörde hätte jedoch bei Ihrer ersten Vorsprache kurz nach Ihrer Eheschließung am 10.10.2009 direkt mit der Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Ehegattenaufenthaltserlaubnis beginnen müssen und hätte Sie nicht bis auf den Zeitpunkt des Ablaufs Ihrer Fiktionsbescheinigung vertrösten dürfen. Hier wurde offensichtlich von Seiten Ihres Sachbearbeiters geschlampt. Offensichtlich hat Ihr Sachbearbeiter erst bei Ihrer zweiten Vorsprache auf der Behörde, am 15.12.2009 angefangen, Ihren Antrag zu bearbeiten und musste Ihnen, da er bisher nicht geprüft hatte, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen, erneut eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Diese Zeitverzögerung aufgrund langsam arbeitender Behörden lässt sich nun nicht mehr rückgängig machen.
Nun zu den Dokumenten, die von Ihnen verlangt wurden:
Wenn Sie kein Grundeigentum haben, brauchen Sie selbstverständlich auch keinen Grundbuchauszug vorzulegen. Was die Verdienstbescheinigungen anbelangt, so legen Sie ruhig diejenigen von Ihrem 400 € Job vor und verweisen Sie darauf, dass Sie Student sind und sich wieder um einen entsprechenden Nebenjob bemühen werden. Falls Sie sich bereits beworben haben, können Sie auch die entsprechenden Bewerbungsanschreiben mitnehmen. Hierdurch zeigen Sie, dass Sie arbeitswillig sind. Wenn Ihre Sachbearbeiterin Ihnen dies aufgetragen hat, so nehmen sie bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde auch Ihr Studienbuch mit sämtlichen Stammdatenblättern und Ihren Scheinen mit, damit der Sachbearbeiter sieht, dass Ihr Studium ordnungsgemäß voranschreitet.
Rechtlich gesehen haben Sie als Ehegatte einer Deutschen einen Anspruch auf den von Ihnen beantragten Aufenthaltstitel. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
zwar grundsätzlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers sichergestellt ist. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen zugelassen. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG
soll die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten eines Deutschen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
(Erfordernis der Sicherstellung des Lebensunterhalts) erteilt werden. Bei Ihnen liegt also ein Regelfall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte vor, selbst wenn Ihr Lebensunterhalt NICHT! sichergestellt ist. Trifft das Gesetz eine sogenannte "Regelfall-Anordnung" müssen besondere, außergewöhnliche Umstände in dem konkreten Einzelfall vorliegen, damit die Ausländerbehörde einen "Ausnahmefall" annehmen und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verweigern kann.So wie Sie mir Ihren Fall schildern (Student, Studium selbst finanziert, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten) sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausländerbehörde Ihnen entgegen der gesetzlichen Regelfallanordnung des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG
die Ehegattenaufenthaltserlaubnis verweigern wird. Sie brauchen deshalb auf keinen Fall Ihr Studium aufgeben und einen unbefristeten Job suchen.
Bei der von Ihrer Sachbearbeitern erwähnten Anfrage bei anderen behörden handelt es sich um eine Sicherheitsanfrage nach § 73 Abs. 3, 4 AufenthG
. Sie wird routienemäßig bei Staatsangehörigen bestimmter Staaten getätigt, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die betroffenen Staaten werden durch eine Rechtsverordnung des deutschen Innenministeriums bestimmt. Die Sicherheitsanfrage ist rechtlich zulässig. Wenn Sie sich nichts zu schulden kommen lassen haben, haben Sie aber nichts zu befürchten.
Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass Sie einen Anspruch auf den beantragten Aufenthaltstitel haben. Wenn die Ausländerbehörde Ihnen gleichwohl Schwierigkeitejn macht, sollten sie einen Anwalt hinzuziehen. Gerne können Sie auch mich kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Diese Antwort ist vom 19.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Anwältin,
ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre schnelle ausführliche positive Antwort!
Aus Ihrer Antwort bin ich zum § 28 ''Familiennachzug zu Deutschen'' gelungen. In diesem Artikel habe ich festgestellt, dass hier sich einen Absatz befindet, unter dem ich sogar eine Niederlassungserlaubnis beantragen kann! Ich zitiere Ihnen diesen Absatz:
*(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.*
Also ich müsste diesem Absatz nach nur die Vorausetzung erfüllen, dass ich seit 3 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bin.
Meinen Sie nicht, dass ich sogar von der Ausländerbehörde verlangen muss, dass sie mir direkt eine Niederlassungserlaubnis ausstellen sollen. Denn als Student habe ich doch eine Aufenthaltserlaubnis seit mehr als 3 Jahren gehabt und immer noch; besonders wenn meine Frau auch noch einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 4 Januar 2010 bekommen wird. Und ich mich für einen Nebenjob bemühen werde.
Handelt es sich hier bei diesem Absatz(2) dieses Artikels um eine allgemeine Aufenthaltserlaubnis, worunter auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch zu zählen wäre ?
Im Voraus bedanke ich mich bei Ihnen für Ihre Mühe.
Sehr geehrte Frau Anwältin,
ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre schnelle ausführliche positive Antwort!
Aus Ihrer Antwort bin ich zum § 28 ''Familiennachzug zu Deutschen'' gelungen. In diesem Artikel habe ich festgestellt, dass hier sich einen Absatz befindet, unter dem ich sogar eine Niederlassungserlaubnis beantragen kann! Ich zitiere Ihnen diesen Absatz:
*(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.*
Also ich müsste diesem Absatz nach nur die Vorausetzung erfüllen, dass ich seit 3 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bin.
Meinen Sie nicht, dass ich sogar von der Ausländerbehörde verlangen muss, dass sie mir direkt eine Niederlassungserlaubnis ausstellen sollen. Denn als Student habe ich doch eine Aufenthaltserlaubnis seit mehr als 3 Jahren gehabt und immer noch; besonders wenn meine Frau auch noch einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 4 Januar 2010 bekommen wird. Und ich mich für einen Nebenjob bemühen werde.
Handelt es sich hier bei diesem Absatz(2) dieses Artikels um eine allgemeine Aufenthaltserlaubnis, worunter auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch zu zählen wäre ?
Im Voraus bedanke ich mich bei Ihnen für Ihre Mühe.
Sehr geehrte Frau Anwältin,
ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre schnelle ausführliche positive Antwort!
Aus Ihrer Antwort bin ich zum § 28 ''Familiennachzug zu Deutschen'' gelungen. In diesem Artikel habe ich festgestellt, dass hier sich einen Absatz befindet, unter dem ich sogar eine Niederlassungserlaubnis beantragen kann! Ich zitiere Ihnen diesen Absatz:
*(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.*
Also ich müsste diesem Absatz nach nur die Vorausetzung erfüllen, dass ich seit 3 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bin.
Meinen Sie nicht, dass ich sogar von der Ausländerbehörde verlangen muss, dass sie mir direkt eine Niederlassungserlaubnis ausstellen sollen. Denn als Student habe ich doch eine Aufenthaltserlaubnis seit mehr als 3 Jahren gehabt und immer noch; besonders wenn meine Frau auch noch einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 4 Januar 2010 bekommen wird. Und ich mich für einen Nebenjob bemühen werde.
Handelt es sich hier bei diesem Absatz(2) dieses Artikels um eine allgemeine Aufenthaltserlaubnis, worunter auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch zu zählen wäre ?
Im Voraus bedanke ich mich bei Ihnen für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Nach § 28 Abs. 1 AufenthG
erhält der Ehegatte eines Deutschen zunächst eine von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängige Aufenthaltserlaubnis. Erst wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zwei Jahre lang UNUNTERBROCHEN! in Deutschland bestanden hat, kann dem ausländischen Ehegatten des Deutschen, also in diesem Fall Ihnen, ein von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiger Aufenthaltstitel erteilt werden, § 31 Abs. 1 AufenthG
. Der von Ihnen zitierte § 28 Abs. 2 AufenthG
besagt lediglich, dass dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der 3 Jahre lang mit einem dem deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, regelmäßig eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist.
Es ist hierfür nicht ausreichend, dass Sie 3 Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland waren und gegenwärtig mit einer Deutschen verheiratet sind.
Wenn Sie also im Juni 2009 geheiratet haben, können Sie eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 AufenthG
erst im Jahr 2012 beantragen.
Sie können möglicherweise aber auf der Grundlage von § 9 AufenthG
schon ein Jahr früher (2011) eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Hierzu müssen Sie mindestens 5 Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. Gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG
wird die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland zu Studienzwecken zur Hälfte angerechnet. Da Sie sich seit 2003, also gegenwärtig 6 Jahre, zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten, würden hiervon im Rahmen von § 9 AufenthG
drei Jahre berücksichtigt. Im Jahre 2011 wären dann die 5 Jahre voll und ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zulässig, sofern die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ich erlaube mir noch, darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass Ihre Ehefrau einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten wird, für die eventuelle Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in 2 Jahren hilfreich sein kann, da es bei Ehegatten gemäß § 9 Abs. 3 AufenthG
ausreicht, wenn bestimmte Voraussetzungen (z.B. die Berufstätigkeit) in der Person eines Ehegatten verwirklicht sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)