Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 15.11. und einer vereinbarten Probezeit von 6 Monaten endet diese Probezeit damit am 15.05.
§ 622 III BGB
regelt für einen solchen Fall, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit 2 Wochen beträgt. Von dieser gesetzlichen Regelung kann nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Durch Individualarbeitsvertrag kann die Kündigungsfrist während der Probezeit nicht wirksam verlängert werden (so z.B. LAG Rheinland-Pfalz, NZA 00, 258
). Der letztmögliche Zeitpunkt zur Probezeitkündigung setzt damit voraus, dass die Kündigung dem Vertragspartner spätestens 2 Wochen vor dem 15.05.2016 zugeht.
Für die Entstehung des Anspruchs auf vollen Jahresurlaub muss das Arbeitsverhältnis im jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate bestanden haben. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartefrist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilurlaub gem. § 5 BUrlG
. Dieser Teilurlaub beträgt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie führen aus, dass die Kündigungsfrist lediglich zwei Wochen betragen würde. Insoweit ist ihre Antwort für mich nachvollziehbar. Würde man dahingegen doch von einer Kündigungsfrist von einem Monat ausgehen, wäre dann eine fristgerechte Kündigung zum 31. Mai möglich (vorausgesetzt die Kündigung geht U bis Ende April zu)?
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, leider nicht, da die Probezeit dann dadurch länger als 6 Monate dauern würde, dies aber eindeutig dem Vertragswortlaut widerspricht. Zwar wäre dies nicht zwingend unzulässig, aber äußerst unüblich.
Die Probezeitkündigung muss zum Ende des sechsten Monats (also zum 15.05.) wirken. Würde man eine einmonatige Frist (welche klar unzulässig wäre) zu Grunde legen, müsste die Kündigung dann am 15.04. zugehen, was wiederum ebenfalls keinen Sinn macht, da nach der vertraglichen Frist eine Beendigung nur zum Monatsende möglich sein soll.
Ganz offensichtlich ist dieser Vertrag für ein Arbeitsverhältnis vorformuliert worden, welches nicht zum 15. eines Monats sondern zum Monatsanfang begonnen hat. Nur dann wäre diese Regelung schlüssig (aber dennoch wegen der zu langen Frist unwirksam).
Trotzdem können Sie natürlich einen entsprechenden Versuch unternehmen und Ende April zum 31.05. und hilfsweise zum 15.05. kündigen, um abzuwarten, wie der Arbeitgeber darauf reagiert. Das Arbeitsgericht würde dies allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit dann dennoch so bewerten, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.05.endet.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt