Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich haftet auch der private Verkäufer für Mängel der verkauften Sache gemäß der §§ 434 ff. BGB
, wenn er die Mängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen hat. Diese Haftung gilt allerdings nur für Mängel, die bereits bei Gefahrübergang vorlagen. Gefahrübergang ist bei einem Privatkauf über das Internet regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer die Ware an das Versandunternehmen (DHL etc.) übergeben hat (siehe § 447 BGB
).
Ob der Käufer also nach verweigerter Mängelbeseitigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war, hängt davon ab, ob das Notebook zum Zeitpunkt der Übergabe an das Versandunternehmen mangelhaft war. Hierbei ist zu beachten, dass der Käufer hierfür die Beweislast trägt. Er muss also beweisen, dass das Notebook zu diesem Zeitpunkt bereits den behaupteten Defekt hatte und der Mangel nicht erst später (z.B. beim Versand oder durch Benutzung durch den Käufer) entstanden ist. Kann der Käufer beweisen, dass der Kühler bereits bei Übergabe defekt war und der Mainboardschaden hierauf beruht, kann er entsprechende Mängelansprüche geltend machen. Ob ihm dies gelingen kann, kann aus der Ferne natürlich nicht beurteilt werden und müsste im Streitfall ggf. durch einen Gutachter geklärt werden. Ansonsten spricht zunächst einmal auch das positive Feedback nach Erhalt des Notebooks für eine ordnungsgemäße Erfüllung durch den Verkäufer.
Wenn Sie also (auch aufgrund Ihres eigenen Sachverstands als Informatiker) ausschließen können, dass der Defekt bereits bei Übergabe vorhanden, sollten Sie die Rücknahme und Rückzahlung verweigern. Dasselbe gilt, wenn Sie sämtliche Mängelansprüche (nicht zu verwechseln mit Garantieansprüchen!) im Vorfeld des Verkaufs wirksam ausgeschlossen haben.
Inwieweit amazon berechtigt ist, auch bei ungeklärtem Sachverhalt Ihr Konto zu belasten, hängt von den zwischen Ihnen und amazon vereinbarten Vertragsbedingungen für den Verkauf über die amazon-Plattform ab, die mir nicht bekannt sind. Allerdings scheint amazon in solchen Fällen eher käuferorientiert zu handeln, siehe z.B. http://www.test.de/Der-Fall-Amazon-verprellt-privaten-Verkaeufer-1762323-2762323/
Sie sollten dennoch versuchen, noch einmal direkt mit amazon Kontakt aufzunehmen, wobei erfahrungsgemäß eine telefonische Kontaktaufnahme deutlich effektiver ist als per E-Mail.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wilking,
ich möchte mich bei Ihnen bedanken und Ihnen etwas positives Mitteilen.
amazon hat den Antrag des Käufers zwischenzeitlich abgelehnt.
Bei der Verkäuferhotline amazons war ich nicht weiter gekommen. Dort werden leider keine Fragen bezg. der a-z-Garantieanträge beantwortet.
Lt. dem Herren der Hotline würde die Kommunikation ausschließlich schriftlich erfolgen um eine gewisse Rechtssicherheit zu gewähren.
Nunja.
Ich habe jedenfalls nochmals auf die Aufforderung amazons, eine Rückabwicklung zu initiieren, geantwortet.
Ich habe eine eindeutige Erklärung eingefordert, mit welcher Begründung dem Antrag stattgegeben wurde, wenn das Notebook doch nach zwei Monaten im Besitz des Käufers einen defekt aufweist, zunächst aber einwandfrei funktionierte.
Schließlich könne ich ja nicht nachvollziehen, was in diesen zwei Monaten geschehen ist.
Des weiteren habe ich die Herrschaften aufgefordert meine Stellungnahme nochmals genau durchzulesen und mir anhand dieser eine detaillierte Begründung zu geben.
(Ich hatte noch überlegt vorsorglich amazon in diesen Zuge die Erlaubnis per Lastschriftverfahren abbuchungen vorzunehmen zu entziehen.
Es ist jedoch davon auszugehen, das diese dies via Mailsystem nicht akzeptieren und ein offizielles Schreiben einfordern.
Des Weiteren wollte ich nicht "noch mehr Öl in s Feuer kippen".)
Scheinbar war das amazon alles in allem zu viel Aufwand.
Gestern Abend war dann der Antrag plötzlich abgelehnt und abgeschlossen.
Der Käufer hat jetzt zwar nochmals die Möglichkeit Einspruch zu erheben.
Dem sehe ich zwischenzeitlich aber gelassen entgegen.
Im diesen Sinne; Besten Dank und beste Grüße in die Heimat,
Sebastian M.
Es freut mich, dass der Fall jetzt wohl doch noch relativ unkompliziert erledigt werden konnte. Sollte es dennoch weitere Probleme geben, können Sie sich auch gerne direkt an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking