Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zur abschließenden Beantwortung Ihrer Frage wäre zunächst einmal zu prüfen, ob Sie mit dem Käufer vertraglich einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel vereinbart haben. Dies ist beim Kauf unter Privatleuten grundsätzlich möglich.
Haben Sie keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart, hat der Käufer die Rechte des § 437 BGB, d.h. er kann zunächst Nacherfüllung verlangen. Scheitert diese oder ist Sie in Ihrem Fall nicht möglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurück treten und den Kaufpreis erstattet verlangen.
Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass der Käufer grundsätzlich beweisen müsste, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
War der Mangel, d.h. der verbogene Holm, schon bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden, so muss Ihnen der Käufer vor einem Rücktritt die Möglichkeit einräumen, den Mangel fachgerecht zu beseitigen. Er kann also nicht sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Haben Sie einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, wäre anhand der konkreten Formulierung zu prüfen, ob Sie einen vollständigen Ausschluss jeder Gewährleistung oder einen Ausschluss lediglich hinsichtlich solcher Mängel vereinbart haben, die bei einer Besichtigung erkennbar gewesen wären.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen zunächst empfehlen, das verkaufte Fahrzeug selbst zu besichtigen, um herauszufinden, ob es sich um einen „frischen" Schaden handelt, oder ob der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sein könnte.
Handelt es sich offensichtlich um einen älteren Schaden, haben Sie vor einem Rücktritt zumindest das Recht, den Mangel selbst fachgerecht beheben zu lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen