Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Privatverkauf wird nicht automatisch das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen, sondern dies muss noch einmal extra erklärt werden.
Wenn Sie dies also zum Beispiel bei ebay reingeschrieben hatten, und er sich ja auch auf die Bilder beruft, muss er diesen Ausschluss auch gegen sich gelten lassen.
Wenn Sie keine Gewährleistung ausgeschlossen haben, müssen Sie grundsätzlich auch Gewährleistungsansprüche erfüllen, allerdings besteht bei einem Privatverkauf die Besonderheit, dass der Käufer für den angeblichen Mangel beweispflichtig ist, der bei einem vermutlich älteren Schmuckstück auch normale Abnutzungsspuren darstellen können.
Dazu kommt, dass der Kauf gerade nicht über ebay abgeschlossen worden ist, sondern am Telefon, sodass die Angaben bei ebay nur sekundär für den Kauf am Telefon maßgeblich sind, sodass sich feststellen lässt, dass wenn es sich um übliche Spuren handelt, Sie auch nicht verpflichtet sind, den Kauf rückabzuwickeln.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung brauchen sollten, steht ich Ihnen gerne zur Seite.