Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht ist Ihr Käufer zur Abnahme des Laptops und zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 14.05.2010 verpflichtet.
So kann ein Käufer entsprechend § 427 BGB
nur dann vom Kaufvertrag zurück treten, wenn er dem Verkäufer zuvor eine – erfolglose – Frist zur Nacherfüllung, d.h. zur Beseitigung des Mangels, gesetzt hat. Zu beachten ist ferner, dass diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Falle eines Verkaufs unter Privatpersonen ausgeschlossen werden können.
In Ihrem Fall hat Ihr Käufer Ihnen einen vermeintlichen Mangel der Grafikkarte angezeigt. Unabhängig von der Frage, ob die Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieses Mangels wirksam ausgeschlossen waren, haben Sie den Mangel in der Folgezeit beseitigt, d.h. Nacherfüllung im Rechtssinne geleistet. Dementsprechend ist Ihrem Käufer wegen dieses Mangels der Rücktritt verwehrt.
Hinsichtlich des ferner geltend gemachten Pixelfehlers gehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Dementsprechend wird Ihrem Käufer auch bezüglich dieses Mangels der Rücktritt vom Kaufvertrag verwehrt sein, § 323 Abs. 5 BGB
.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, dass Sie Ihren Käufer schriftlich unter Fristsetzung zur Abnahme des Laptops und zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auffordern.
Sollte Ihr Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten muss Ihr Käufer als Verzögerungsschaden erstatten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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