Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider könnte der Weiterverkauf problematisch werden, da möglicherweise eine Abmahnung der Inhaber der japanischen oder chinesischen Markenartikel drohen könnte. Es ist nämlich möglich, dass der sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 24
Markengesetz nicht erfüllt ist, da die Waren nach Ihrer Mitteilung nicht von dem Markenrechtsinhaber oder einem Bevollmächtigten in der BRD oder einem EG- oder EFTA-Staat in Verkehr gebracht worden sind. Soweit ich Sie verstanden habe, haben Sie die Waren selbst von chinesischen oder japanischen Händlern gekauft und sich schicken lassen oder aber vielleicht auch von Reisen mitgebracht, also selbst importiert. Die Produkte waren also ursprünglich für den chinesischen oder japanischen Markt bestimmt.
Da der Markenrechtsverstoß bei einem Verkauf auf ebay im Internet einsehbar ist, ist ihre Vorgehensweise riskant.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 14.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
14.11.2012
|
18:14
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht