Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und der Auslobung des Einsatzes wie folgt beantworten:
Das Befahren Ihres Grundstücks stellt ohne Ihre Einwilligung eine Beeinträchtigung Ihres Eigentums dar, so dass Ihnen gemäß § 1004 BGB
ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Störer zusteht. Daher können Sie auf dieser Grundlage es den Nachbarn selbstverständlich untersagen, Ihr Grundstück zu befahren.
Grundsätzlich können Sie als Grundstückseigentümer auch frei bestimmen, ob Sie Ihr Grundstück einfrieden/abgrenzen oder eine bereits vorhandene Einfriedung verändern oder beseitigen wollen. Dies folgt gesetzlich aus dem Inhalt des Eigentums, mit einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen zu können, § 903 BGB
. Auf dieser Grundlage können Sie folglich auch Ihre Grundstücksgrenze entsprechend markieren.
Ergänzend teile ich Ihnen außerdem noch mit, dass Ihnen hinsichtlich des zerbeulten Zauns und der eingedrückten Pfosten außerdem Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB
zustehen, welche auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Ihres Zauns etc. gerichtet sind, § 249 Abs.1 BGB
. Hierfür müssten Sie im Zweifel durch geeignete Beweismittel den Nachweis zur erfolgten schädigenden Handlung, der Kausalität sowie zur Höhe des Schadens, z.B. der Reparaturkosten, führen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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