Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Widerrechtliche Veröffentlichung von eMails
Sicherlich liegt keine Straftat in Form der Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB vor, da es sich um eMails handelt und diese ja außerdem der Y mit Ihrem Willen - wenn auch nicht zur Veröffentlichung - erhalten sollte. Auch eine Straftat nach § 201 StGB, also die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist nicht gegeben, da eMails nunmal lautlos übermittelt werden. Eine entsprechende Anwendung der Strafvorschrift auf den eMmail - Verkehr verbietet sich von selbst, da im Strafrecht nach § 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG das sogenannte Analogieverbot gilt. Das heißt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Ihre Frage zielt aber ohnehin in Richtung zivilrechtliche Abwehransprüche, wobei Sie jedoch selbst schon den Lösungsweg kennen, da Sie ein Urteil zitieren, das mit Ihrer Angelegenheit gut vergleichbar ist. In der Entscheidung wurde bei ungefragter Veröffentlichung von eMmails auf einer fremden Webseite ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen angenommen. Das LG Köln hat zutreffenderweise eine Parallele zwischen eMail und Brief gezogen. Bei beiden Versandarten wird das Schriftstück nicht aus der Geheimshäre des Absenders entlassen, anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte, sodass der Versender nach zutreffender Auffassung des Gerichts nicht damit zu rechnen hat, dass Dritte von dem Inhalt Kenntnis erhalten.
Gegenüber Y kommt bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB und ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB zumindest in Betracht. Ein zu leistender Schadensersatz wäre nach § 249 BGB auf Naturalrestitution gerichtet, das heißt dass Y im Falle eines gerichtlichen Obsiegens verpflichtet würde den Betreiber der Webseite X aufzufordern die Veröffentlichungen der eMails zu löschen. Ein Vorgehen gegenüber Y wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis womöglich wenig erfolgsversprechend und umständlich, wenn auch ein direktes Vorgehen gegenüber dem Webseitenbetreiber Erfolg verspricht. Diesbzüglich nehme ich im Folgenden auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7.06.2006 Bezug ( OLG Düsseldorf I 15 U 21/06).
( 2 ) Demnach haftet der Betreiber eines Internetforums grundsätzlich nicht für rechtsverletzende Beiträge, die Dritte ohne sein Wissen eingestellt haben. Die Haftung als Störer setzt vielmehr die Verletzung von Prüfungspflichten des Betreibers voraus. Y hat allerdings nach der zitierten Rechtsprechung als Betreiber eines Forums die Pflicht, ihm bekanntgewordene Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen. Für die Erfüllung dieser Pflicht träge er voraussichtlich in einem Prozess die Beweislast.
Allein aus beweisrechtlichen Gesichtspunkten sollten Sie Y als den Betreiber nochmals schriftlich mit Einschreiben mit Rückschein auffordern die rechtsverletzenden Beiträge zu löschen. Käme Y seiner Pflicht trotz einem Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung nicht nach, so könnte er dann außergerichtlich abgemahnt werden und zuletzt auch in einem folgenden gerichtlichen Verfahren belangt werden. Die Abmahnung könnte theoretisch auch sofort erfolgen. Sie sprechen jedoch an, dass Ihnen an einer einvernehmlichen Lösung gelegen ist, sodass ich Ihnen zunächst nicht anraten möchte einen Rechtsanwalt mit der Anfertigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beauftragen. Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Antwort gegeben zu haben und wünsche Ihnen beim weiteren Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Kohberger
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Rechtsanwalt Michael Kohberger
Danke schön Herr Kohberger (Sie meinten mit Y vermutlich X, also den websitebetreiber).
in der Tat geht es mir um eine einvernehmliche Lösung, da echte Missverständnisse vorliegen.
Ich entnehme Ihrer Antwort, dass X - also der Websitebetreiber (der auf meine Vorhaltung, diesen thread zu löschen, antwortete, der bleibe zu Dokumentarzwecken so stehen) also nicht etwa geltend machen kann, dass sein Dokumentarinteresse stärker sei als meines am Schutz der Persönlichkeit. Zumal, indem er "dokumentiert", ich ja in ein schiefes Licht gerückt werde.
Gegen Y, den eigentlichen M***kerl in dieser Sache, werde ich vorläufig nicht vorgehen (der Mann soll als Internet-Flamer bekannt sein, wie ich inzwischen hörte), da mir das zu krank ist und ich meine Lebenszeit besser zubringen kann. (Dieser Mann, also nicht der Websitebrteiber, behauptet darüber hinaus schlicht unwahre Sachen über mich; zu diesem Punkt brauche ich aber keine rechtsberatung, weil dieser Teil des Falls juristisch ja klar ist).
Vielen Dank für die Richtigstellung. Zu später Stunde habe ich einen Buchstabenverdreher bzüglich X/Y hineingebracht.
Es ist schon richtig, dass grundsätzlich sämtliche Interessen der Beteiligten abgewogen werden. Einem etwaigen Dokumentationsinteresse kann nach meiner Auffassung kein stärkeres Gewicht als einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zukommen. Hierzu vertrete ich die Auffassung, dass überhaupt kein berücksichtigungswürdiges Dokumentationsinteresse gegeben sein kann, da nämlich die veröffentlichten Inhalte unzulässigerweise durch die rechtswidrige Verbreitung der eMails erlangt wurden.
Jedenfalls wünsche Ihnen weiterhin alles Gute in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt