Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Es ist eine ungeschriebene Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten beziehungsweise für den Beamtenstatus selber, dass der Beamte in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Damit soll verhindert werden, dass es möglicherweise zu Bestechlichkeiten etc. kommt.
Zwar für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in der Regel nicht dazu, dass ein Beamter mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen oder gar der Entlassung konfrontiert wird. Hierzu müssten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weitere Pflichtverletzungen hinzu kommen.
Allerdings entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen ob bei der Einstellung wirtschaftlich geordnete Verhältnisse vorliegen. Daher wird in jedem Fall eine Einzelprüfung vorgenommen.
Somit kann Ihnen nur empfohlen werden, im Detail zu schildern, weshalb Sie in die Insolvenz geraten sind und insbesondere Gründe dartun, die dazu führen, dass die Behörde eine abweichende Entscheidung trifft, weil sie zum Beispiel von einer unverschuldeten oder unerheblichen Insolvenz ausgehen kann und eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Meivogel,
erst einmal danke ich Ihnen vielmals für Ihre hilfreiche und ausführliche Antwort.
Habe ich es richtig verstanden, "Es ist eine ungeschriebene Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten beziehungsweise für den Beamtenstatus selber, dass der Beamte in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Damit soll verhindert werden, dass es möglicherweise zu Bestechlichkeiten etc. kommt."
dass es im Gesetz in Nordrhein-Westfalen nicht für den Beamtenstatus verankert ist, dass man in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sondern jede Behörde es für sich selber als Voraussetzung nimmt?
Würden Sie mir raten, falls ich weiterhin abgelehnt werde, mich von Ihnen anwaltlich vertreten zu lassen?
Da ich nicht vor habe, mich wieder Selbstständig zu machen, ist mit Sicherheit keine Wiederholungsgefahr gegeben. Privat habe ich mir nie Schulden aufgebaut und habe es auch weiterhin nicht vor, ich bin lediglich nur durch die Selbstständigkeit und Unerfahrenheit in die Insolvenz "gerutscht".
Lebe ich denn in der Privatinsolvenz in der Wohlverhaltensphase aktuell in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen? Meine Einnahmen übersteigen nicht meine Ausgaben.
Ich danke Ihnen vielmals im Voraus.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
In Paragraph 9 BeamtStG ist der verfassungsrechtliche Grundsatz des Art. 33 Abs. 2
Grundgesetz konkretisiert, wonach jeder Deutsche das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat. Im Rahmen der Eignung geht es insbesondere darum, ob der Bewerber bisher ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches begründete Zweifel an seiner Eignung hervorruft. In diesem Zusammenhang werden die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft.
Im Falle wirtschaftlicher Probleme kommt es ganz wesentlich darauf an, welches Verhalten zu dem Zustand der Überschuldung oder der Verschuldung insgesamt geführt hat und wie jetzt Schuldentilgung abläuft.
Daher sollten Sie auf jeden Fall detailliert darstellen, wie es zu der Insolvenz gekommen ist welche Bemühungen Sie zur Beseitigung dieser Probleme unternommen haben. Wichtig ist dann auch darzustellen, dass es sich hier um eine unverschuldet einmalige Angelegenheit gehandelt hat. Wenn Sie dann Ihre jetzige Einkommenssituation darstellen, dürfte dies hilfreich sein. Ob man dann von wirtschaftlich geordneten Verhältnissen sprechen kann, hat die Behörde dann im Rahmen ihrer ermessensabhängigen Prüfung unter Abwägung und Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen festzustellen.
Zumindest besteht nach ihrem Vortrag eine unverschuldeten Insolvenz und der derzeitigen Einkommenssituation Aussicht auf Erfolg.
Schöne Grüße
D. Meivogel
Rechtsanwalt