Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Gem. § 728, Abs. 2 BGB
wird die GbR durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, soweit der Gesellschaftervertrag hier nichts anderes vorsieht.
Zur Vermeidung einer Auflösung ist eine entsprechende Satzungsänderung durch Gesellschafterbeschluss vorzunehmen, an der Insolvenzverwalter mitwirken muss.
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass Sie die Anteile an der GbR von dem Insolvenzverwalter erwerben und die GbR als Einzelunternehmen fortführen. Dies ist in der Regel sinnvoller als eine Liquidation gem. § 728 Abs. 2 BGB
.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mmit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
07.12.2011 | 16:22
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie muss ein Passus lauten, der eine Auflösung der GbR nach § 728, Abs. 2 BGB verhindert?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.12.2011 | 18:16
Vielen Dank für die Nachfrage. Anbei die Musterformulierung:
Im Falle der Kündigung oder Insolvenz scheidet der kündigende oder insolvente Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Soweit Sie weiteren Beratungsbedarf benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen