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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass wenn der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens pauschal mit der 1 %-Regelung besteuert wird und soweit der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte genutzt wird, zusätzliche 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil zu erfassen sind.
Verwaltungsrechtlich war bisher bei der Anwendung der 0,03 %-Regelung nicht relevant, wie oft der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzte. Die bloße Nutzungsmöglichkeit reichte zur Anwendung der Regelung aus.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt die 0,03 %-Regelung (§ 8 Absatz 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar.
Der Zuschlag zum geldwerten Vorteil in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer greift daher nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte nutzt.
Die mögliche Nutzung allein, reicht nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile Az. VI R 55/09 und 57/09) für die Anwendbarkeit der 0,03 %-Regelung nicht aus.
Zur Ermittlung des Zuschlages für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist eine taggenaue Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
01.07.2014 | 08:56
Sehr geehrter Herr Jovtschev,
vielen Dank für Ihre Antwort, die sich aber leider nur auf Urteile von 2009 und 2010 gründet.
2013 und 2014 hat es diesbezüglich neue Urteile gegeben und aktuell noch einige schwebende Verfahren in ähnlicher Angelegenheit.
Sollte sich seit 2009 dsbzgl. nichts geändert haben, dann kann ich Ihre Antwort meinem Arbeitgeber so vorlegen und es würde entsprechend gehandelt.
Sollte es jedoch seit 2009 Änderungen gegeben haben und mein Arbeitgeber hat andere Informationen als ich (z.B. von seinem Steuerberater/Prüfer), dann wäre das für mich sehr peinlich und ich möchte Sie bitten, dahingehend etwas aktueller zu recherchieren.
Diese Frage betrifft tausende ähnliche Fälle in Deutschland, die evtl. hier diese Antwort lesen und sich von dieser Antwort relevante Information erhoffen.
Sie schrieben:
"Der Zuschlag zum geldwerten Vorteil in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer greift daher nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte nutzt."
Von "regelmäßiger Arbeitsstätte" kann, in meinem Fall aber absolut nicht die Rede sein, da ich lediglich von dort beauftragt werde, jedoch nicht dort arbeite.
Was ich suche, ist eine Information nach aktuellsten Urteilen, wie der Arbeitgeber steuerlich zu verfahren hat, wenn
- der Arbeitnehmer zwar bei der Firma angestellt ist, jedoch nur von dort beauftragt wird und maximal 3mal im Jahr (zu Schulungen) zur Firma fährt und zusätzlich extrem weit (350km) von der Firma entfernt wohnt
Schöne Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.07.2014 | 13:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
meine Antwort auf Ihre Frage, bezog sich auf die geltende Rechtslage.
Für Sie könnte noch die Auslegung des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" relevant sein.
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war unter Betriebsstätte jede Beschäftigungsstelle zu verstehen. Danach waren alle regelmäßig besuchten Einrichtungen als Betriebsstätten anzusehen.
Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben (BFH v. 9. 6. 2011, VI R 36/10, BStBl II 2012, 36, BFHE 234, 160, DStR 2011, 1654; und v.9. 6. 2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, BFHE 234, 164, DStR 2011, 1609; sowie v. 19. 1. 2012, VI R 23/11, BStBl II 2012, 472, BFHE 236, 351, DStR 2012, 693 m. Anm. ge; v. 19. 1. 2012, VI R 32/11, BFH/NV
2012, 936, BeckRS 2012, 94917; und v. 19. 1. 2012, VI R 36/11, BStBl II 2012, 503, BFHE 236, 353, DStRE 2012, 607).
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH kann die regelmäßige Arbeitsstätte als ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit lediglich an einem Ort liegen.
Soweit Sie morgens von zu Hause aus starten und täglich zu verschiedenen Kunden fahren, hat keine Einrichtung zu der sie hinfahren eine derart zentrale Bedeutung gegenüber den anderen, dass sie als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit angesehen werden könnte.
Im Übrigen beziehe ich mich auf meine frühere Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Boris Jovtschev