Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
in Ihrem Fall sind Sie schon auf der richtigen Spur.
Die private Krankenversicherung kann zunächst tatsächlich einen Teilbereich des Leistungsangebotes kündigen, wie bei Ihnen geschehen.
Dies ist geregelt in § 19 VVG
(versicherungsvertragsgesetz). Der Versicherer kann sich lediglich dann nicht auf § 19 VVG
berufen, wenn er sie nicht zuvor in Textform auf dieses explizit hingewiesen hatte.
Ob sie als Laie eine Verletzung oder einen Arztbesuch für relevant halten oder nicht, ist aus Sicht des VVG leider unerheblich. Dies verlangt, dass alle "Gefahrumstände" angegeben werden müssen, hierzu zählt leider jede Kleinigkeit.
Allerdings muss die private Krankenversicherung 21 VVG beachten: demnach muss der Krankenversicherer die Teilkündigung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht erfährt. Ob diese Monatsfrist bei Ihnen eingehalten ist, ist der Sachverhaltsschilderung nichts entnehmen.
Allerdings darf der Krankenversicherer dennoch nicht die Leistung aus dem Krankenversicherungsvertrag verweigern.
Denn bei Ihnen fehlt es am ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem (Achtung, Juristendeutsch) "verschwiegenen Umstand". Wenn Sie, wie Sie richtig erkennen, eine mögliche Verletzung an einem Arm verschwiegen hatten, nun aber eine ganz andere Verletzung am anderen Arm auftritt, muss der Versicherer hier Ihnen die versprochene Leistung auszahlen. Dies ist geregelt in § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG
und völlig unstrittig.
Sie sollten also auf Zahlung bestehen.
Noch am Rande: gemäß § 19 Abs. 6 VVG
hätten sie selbst die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Dies sollten Sie aber nur tun, wenn Ihnen bereits ein unterschriftsreifes Angebot eines anderes anderen Versicherers vorliegt.
Und noch Hinweis: möglicherweise ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages noch weitere Varianten einer Antwort. Das VVG als Leitbild auch für Versicherungsbedingungen geht jedoch in aller Regel vor, sodaß die o.g. Regelungen für Sie bindend sein dürften.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.04.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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