Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
mit was für einer Nachforderung ist zu rechnen? Über zehn Jahre (schluck) oder gibt es irgendeine Verjährungsfrist, so dass es nicht gerade zu einem völlig unbezahlbaren Betrag kommt?
Ich würde grob abschätzen, dass Sie etwa die Hälfte der Beiträge zahlen müssen, die Sie gezahlt hätten, wenn Sie der Versicherung über Ihre Sozialstatusänderung bzw. Berufsänderung rechtzeitig berichtet hätten.
Sie können sich wegen der Verletzung einer Obliegeneheitenpflicht schadensersatzpflichtig gemacht haben(vgl. BGH VersR 88, 267). Sie haben eine Informationspflicht gegenüber dem Versicherer verletzt. Der Versicherer gewährt den Tarif nur für Studierende. Sie hätte die Änderung Ihres Status mitteilen müssen. Dieses Unterlassen löste bei diesem auch einen Schaden aus. Es ist nur eine Frage Ihres Verschuldens und des Mitverschuldens des Versicherers, inwieweit Sie hierfür haften.
Der Einwand des Mitverschuldens ergibt sich aus § 254 BGB. Der Versicherer hat auch unterlassen, nach Vorlagen einer Studienbescheinigung zu fragen. Normalerweise trifft den Versicherer auch ein grobes Verschulden, weil er dies gewerbsmäßig macht und ihm demnach ein persönlicher Vorwurf zu machen ist, er habe danach aber nicht gefragt; während Sie angenommen haben, der Versicherer habe wegen unterlassenes Zuschickens einer aktuellen Bescheinigung annehmen sollen, Sie seien kein Student mehr. Es war Ihnen aber auch spätestens bei Inanspruchnahme der Studententarif klar, dass Sie diese zu Unrecht genießen, weil die Angaben nicht mehr der Wahrheit entsprachen. Zwar spricht Einiges, dass das Verschulden bei dem Versicherer größer als bei Ihnen ist, jedoch ist realistisch davon auszugehen, dass sich das Verschulden und das entsprechende Mitverschulden sich 50 zu 50 verhalten.
Eine Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer wegen Arglist gem. § 22 VVG kommt nicht in Frage, weil die Arglist noch vor dem Vertragsabschluss erfolgen müsste, was hier nicht der Fall ist.
Die regelmäßige Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wenn das Gericht auf die grobe Fahrlässigkeit des Versicherers erkennt, wären die Ansprüche aus den Jahren 2007 bis 2001 ausgeschieden. Sollte aber das Gericht von normaler Fahrlässigkeit ausgehen, dauert die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 3 BGB 10 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs, so dass z.B. heute der Monatsanspruch aus November 2001 verjährt wäre. Noch wäre theoretisch auch die 30 Jährige Frist in Frage.
Für Sie ist das Wichtigste, zu vertreten, dass der Versicherer grob fahrlässig gehandelt hat, indem er sich nicht nach der Studienbescheinigung erkundigt hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt