Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine Beitragsrückerstattung käme nur dann in Betracht, wenn die höheren Beiträge (285 €) grundlos gezahlt worden wären.
Da Sie aber während der gesamten 23 Monate in dem ursprünglichen Tarif waren, erfolgten die Zahlungen leider nicht ohne Rechtsgrund.
Sie hätten zwar Anspruch auf einen Tarifwechsel gehabt (§ 214 VVG
). Da Sie diesen aber nicht rechtswirksam geltend gemacht haben, können Sie auch keine rechtlichen Ansprüche aus dem günstigeren Tarif herleiten.
Dies würde selbst dann gelten, wenn sich der Zugang der Immatrikulationsbescheinigung beweisen ließe. Der vertragsgerechten Durchführung eines Tarifwechsels nach § 214 VVG
hätte nämlich ein konkret gefasster Antrag vorausgehen müssen. Dies in der Weise, dass das Versicherungsunternehmen den Antrag ohne weiteres hätte annehmen oder ablehnen können. Weiterhin hätten Sie bereits beim Antrag einen Zieltarif nennen müssen.
Diese Voraussetzungen sind leider erkennbar nicht erfüllt.
Da der nunmehr erfolgte Tarifwechsel Wirkung nur für die Zukunft hat, können die in der Vergangenheit zu viel gezahlten Beiträge nicht aufgrund eines Tarifwechsels zurückverlangt werden.
2.
Möglichkeit zur Geltendmachung der ca. 2.500 € besteht daher insoweit nur aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten. Nämlich dann, wenn dem Versicherer eine Verletzung seiner Informationspflichten nachgewiesen werden kann.
Zwar besteht keine grundsätzliche Pflicht den Versicherungsnehmer über einen Wechsel in günstigere Tarife zu informieren. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage, auch nicht als Nebenpflicht.
Eine Informationspflicht kann den Versicherer aber dann treffen, wenn er im konkreten Fall erkennt oder erkennen musste, dass bei dem Versicherungsnehmer Aufklärungsbedarf besteht.
Ein solcher Nachweis erscheint unter den gegebenen Umständen nicht unmöglich, auch wenn sich dieser leichter erbringen ließe, wenn bewiesen werden könnte, dass der Versicherung die Immatrikulationsbescheinigung seinerzeit zugegangen ist.
Es wäre aber zumindest notwendig, dass sich die Umstände beweisen ließen, aufgrund derer Sie damals die Versicherungsbestätigung bei der Krankenversicherung angefordert haben. Wenn dies gelänge, könnten Sie darlegen, dass der Versicherung Ihre Absicht, ein Masterstudium aufzunehmen bekannt war. Dann hätte sie Ihnen auch den günstigeren Studententarif mitteilen müssen.
Die Lage ist somit nicht hoffnungslos. Sie sollten das Feld daher nicht ohne Weiteres kampflos räumen. Durchsuchen Sie Ihre Unterlagen dahingehend, ob zweckdienliche Dokumente enthalten sind. Möglicherweise lassen sich auch Zeugen finden. Gerne können Sie mich auch mit der Geltendmachung des Anspruchs beauftragen. Nehmen Sie dafür einfach Kontakt über meine E-Mail-Adresse auf. Das hier gezahlte Honorar wird dabei angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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