Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Anwartschaftsversicherung ist kein eigenständiger Tarif, sondern die besondere Durchführungsform eines Tarifs, in dem Sie bereits versichert sind.
Der Wechsel von der „aktiven Phase" des Tarifs in die Anwartschaftsversicherung als seine „passive Phase" oder „Ruhensphase" ist nur ein Wechsel der Durchführungsform und kein Tarifwechsel i. S. v. § 204 Satz 1 VVG
(MüKo VVG, § 204 Rn. 141).
Nach § 204 VVG
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der bestehende Vertrag entsprechend umgewandelt wird.
Bei einer Anwartschaft konservieren Sie dann den Gesundheitszustand, den Sie bei Vertragsabschluss hatten.
Mit einer sogenannten großen Anwartschaftsversicherung zahlen Sie einen erhöhten Beitrag, der dann zum Aufbau von Altersrückstellungen verwendet wird.
Sie können formlos beim Versicherer nach den Konditionen für beide Formen der Anwartschaftsversicherung anfragen.
Im Regelfall wird die Anwartschaft nicht abgelehnt.
Bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV, müssten Sie ohnehin kündigen oder in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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