Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sind alle Versicherungsunternehmen mit Firmensitz in einem EU-Mitgliedstaat automatisch in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen auf der einfachen Grundlage, dass sie den Firmensitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben? Oder doch nicht?
Nein
Für Versicherer aus der EU und aus dem EWR gilt das Herkunftslandprinzip in der harmonisierten Versicherungsaufsicht in der Europäischen Union. Die Dritte Schadenrichtlinie sieht eine einheitliche, europaweit gültige Zulassung zum Geschäftsbetrieb durch die Herkunftslandbehörde vor. Die gemäß dem Single-License-Prinzip von der Herkunftslandbehörde erteilte Zulassung zum Geschäftsbetrieb für das Erstversicherungsgeschäft ist in sämtlichen Mitglied- und Vertragsstaaten gültig. Sie gestattet dem Versicherer, den grenzüberschreitenden Betrieb des Versicherungsgeschäfts sowohl im Niederlassungs- als auch im Dienstleistungsverkehr. Für die Versicherer aus dem EU/EWR-Ausland, deren Produkte über Makler in Deutschland vermittelt werden, gilt daher, dass sie keine eigene Zulassung der deutschen Aufsicht bedürfen, wenn sie im Besitz einer Zulassung durch ihre Herkunftslandbehörde sind und das sog. Notifikationsverfahren bei der BaFin durchlaufen haben.
Das Notifikationsverfahren für Erstversicherer für eine Tätigkeit aus dem EU-/EWR-Ausland ist in § 110a VAG
geregelt. Danach darf die substitutive Krankenversicherung nur nach bestimmten Anforderungen betrieben werden, insbesondere müssen die in Deutschland angebotenen Krankenversicherungsverträge nach Art der Lebensversicherung, also mit einer Alterungsrückstellung kalkuliert sein (§ 110a Abs. 4 Nr. 2
i.V.m. § 12 Abs. 1 VAG
).
Diese Voraussetzung wird z. B. durch die bei einem EU/EWR-Dienstleister abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge, die ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden, nicht erfüllt. Im Ergebnis kann dieser Versicherer nicht als in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen gelten.
Ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für das Bestehen des Notifikationsverfahrens vorliegen muss geprüft werden.
2. Kurz: bin ich mit einer privaten Krankenversicherung von einem Versicherungsunternehmen mit Firmensitz in einem EU-Mitgliedsstaat in Deutschland legal versichert, wenn ich meinen Wohnsitz in Deutschland habe?
Die BaFin vertritt die Auffassung, dass die Frage, ob der bei einem EU-/EWR-Dienstleister abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG
genügt, im Einzelfall zu prüfen ist. Für diese Einzelfallprüfung muss der aufnahmewillige Interessent dem Versicherer seine Vertragsunterlagen des EU-/EWR-Dienstleisters über die Krankenversicherung zur Verfügung stellen.Die geschilderten Verträge bei den EU-/EWR-Dienstleistern erfüllen erfahrungsgemäß die Anforderungen nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG
nicht.
Fazit: Ihr Versicherer soll Ihnen die Vertragsunterlagen zur Verfügung stellen bzw. ergänzende Fragen beantworten (Altersrückstellungen), die die Prüfung ermöglichen. Unsere Kanzlei kann Ihnen dabei behilflich sein.
Details entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. vom 31.07.14
http://www.arzthaftung-wegen-behandlungsfehler.de/aktuelles/193-krankenversicherung-durch-eu-ewr-dienstleister
http://www.arzthaftung-wegen-behandlungsfehler.de/medien/pdf/Verband.pdf
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Zelinskij-Zunik,
vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Ich bin mir nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe:
1) Sie schreiben: „Für die Versicherer aus dem EU/EWR-Ausland, deren Produkte über Makler in Deutschland vermittelt werden, gilt daher, dass sie keine eigene Zulassung der deutschen Aufsicht bedürfen, wenn sie im Besitz einer Zulassung durch ihre Herkunftslandbehörde sind und das sog. Notifikationsverfahren bei der BaFin durchlaufen haben."
Wie ist es für Versicherer aus dem EU/EWR-Ausland, deren Produkte NICHT über Makler in Deutschland vermittelt werden? Macht es einen Unterschied? Darf ich zum Beispiel einen Krankenversicherungsvertrag direkt mit einem solchen EU/EWR Versicherer abschließen (nicht über einen Makler), wenn ich meinen Wohnsitz in Deutschland habe? Bin ich dann in Deutschland legal versichert?
2) Sie schreiben: „Die geschilderten Verträge bei den EU-/EWR-Dienstleistern erfüllen erfahrungsgemäß die Anforderungen nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht.
Fazit: Ihr Versicherer soll Ihnen die Vertragsunterlagen zur Verfügung stellen bzw. ergänzende Fragen beantworten (Altersrückstellungen), die die Prüfung ermöglichen."
Verstehe ich richtig: mit einer Krankenversicherung, die ohne Altersrückstellungen kalkuliert wird, wäre ich in Deutschland nicht legal versichert?
Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe,
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
1. Wie ist es für Versicherer aus dem EU/EWR-Ausland, deren Produkte NICHT über Makler in Deutschland vermittelt werden? Macht es einen Unterschied?
Nein
Darf ich zum Beispiel einen Krankenversicherungsvertrag direkt mit einem solchen EU/EWR Versicherer abschließen (nicht über einen Makler), wenn ich meinen Wohnsitz in Deutschland habe?
Ja, es gilt der Grundsatz der Dienstleitungsfreiheit EU
Bin ich dann in Deutschland legal versichert?
Ja, falls andere Voraussetzungen erfüllt sind, s. z. B. unten.
2) Verstehe ich richtig: mit einer Krankenversicherung, die ohne Altersrückstellungen kalkuliert wird, wäre ich in Deutschland nicht legal versichert?
Ja, richtig, so ist die Auffassung der Aufsichtsbehörde. Der Grund ist die Bonität der Institution. Für die deutschen Krankenkassen sind dafür hohe Anforderungen gesetzlich vorgesehen.
Freundliche Grüße
Zelinskij, RAin