Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es ist mit Sicherheit nicht Sache des Jugendamts, Ihren Arbeitgeber anzuschreiben und ihn zu bitten, auf Sie zur Zahlung des Kindesunterhalts einzuwirken. Diesbezüglich gibt es andere, vom Gesetz vorgesehene, Wege. So kann gegen Sie z. B. ein Unterhaltstitel erwirkt werden, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte.
Ggf. besteht auch die Möglichkeit gegen Sie Strafanzeige wegen Unterhaltsentziehung zu erstatten, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
2.
Sie haben die Möglichkeit, das Jugendamt anzuschreiben und aufzufordern, die Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber künftig zu unterlassen. Gleichzeitig können Sie androhen, im Fall des Zuwiderhandelns Klage zu erheben.
3.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gegen den verantwortlichen Sachbearbeiter Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Zwar haftet der Dienstaufsichtsbeschwerde der Charakter "fristlos, formlos, zwecklos" an, jedoch muß das nicht zwangsläufig so sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt