Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Freund / Partner Ihnen gesagt hat, dass Sie ihm nicht scher zahlen brauchen, dann hat er Ihnen die Schuld erlassen, § 397 BGB
. Soweit zur Theorie.
Praktisch besteht das Problem, dass Sie diesen Erlass beweisen müssten und das ist schwierig. Sie müssten zumindest Ihrer Darlegungslast nachkommen und detailliert vortragen, wann wo was genau im Zusammenhang mit dem Zerreißen des Originals passiert ist. Ist niemand auf Ihrer Seite dabei gewesen fällt es der Gegenseite jedoch relativ einfach zu sagen, dass das alles ganz anders gelaufen ist.
Auch der einzige Umstand, der für Sie spricht, nämlich dass die Gegenseite das Original nicht vorlegen kann, ist relativ leicht zu erklären. Die Gegenseite kann sich hier relativ leicht hinstellen und behaupten das Original wäre verloren gegangen.
Natürlich könnten Sie auch bestreiten, dass es einen Vertrag gegeben hat und Sie einen Vertrag nie unterschrieben haben und Ihre Unterschrift auf dem Duplikat nur zusammenkopiert ist. Das ist allerdings Prozessbetrug, genau wie der Umstand, dass die Gegenseite ein eigentlich erlassenes Darlehn geltend macht.
Da die Karten damit für Sie eher schlecht aussehen (es sei denn Sie wollen sich strafbar machen), weil Sie nichts weiter haben als Ihren Parteivortrag und als Beweis nur Ihre Parteivernahme möglich wäre, wäre die Zahlung der Darlehnsforderung noch die preiswerteste Variante um Kosten des Verfahrens zu sparen.
Bei der Zahlung an die Versicherung wäre zu schauen, aus welchem Grund er gezahlt hat. War es eine Schenkung (Achtung: das müssen wiederum Sie beweisen, ggf. könnte es sich aus den näheren Umständen ergeben), besteht kein Anspruch der Gegenseite. Kann eine Schenkung insoweit weder dargelegt geschweige denn bewiesen werden, ging die Forderung der Versicherung gegen Sie durch Zahlung ihres Freundes für Sie auf ihn über, sodass Sie auch das zahlen müssten.
Ich bedaure Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ok somit zahle ich das erste Darlehn
Bei der Zahlung der Versicherung besteht nur der Überweisungsbeleg von seinem Konto an die Versicherung. Im Verwendungszweck steht nur mein Name und das Fahrzeug. Ein Darlehn wurde nicht vereinbart und steht auch nirgends. Er hat eben nur von seinem Konto an die Versicherung gezahlt. Wie verhält es sich dabei.
Es geht nicht darum um explizit ein Darlehn vereinbart wurde, denn wenn eine Person die Forderung einer anderen bedient, dann liegt eine Legalzession vor, also der automatische Übergang der Forderung, sodass der Zahlende in die Rolle des Gläubigers schlüpft und damit der neue Gläubigers des Schuldners (also von Ihnen) wird.
Können Sie also keine Schenkung beweisen, kann der Freund/Partner auch diese Forderung von Ihnen verlangen.