Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1)
Ein Sicherungsvertrag hat die Aufgabe, die abstrakte Sicherheit der Grundschuld mit der gesicherten Schuld zu verknüpfen und damit eine quasi-Akzessorietät herzustellen. Dies kann, muss aber nicht über ein separates Formular erfolgen. Sofern die Grundschuld in dem Darlehensvertrag ausreichend konkret bezeichnet wurde, ist dies in Ordnung.
Hinsichtlich des Darlehensverhältnisses ist in der Tat von einem konkludenten Vertragsschluss auszugehen, wobei das Darlehen b.a.w. gewährt wird, d.h. zu seiner Fälligkeit der Kündigung bedarf. Die von Ihnen genannten Termine sind korrekt.
Zu 2)
Die Relevanz des § 1193 BGB
ist nicht bekannt, da Sie zur Fälligkeit der Grundschuld keine Angaben gemacht haben. Sollte diese sofort fällig sein, gilt in der Tat noch § 1193 BGB
a.F., vgl. Art. 229
§ 18 Abs. 3 EGBGB. § 1193 BGB
betrifft jedoch die Fälligkeit der Grundschuld, nicht die Erteilung oder Änderung der Vollstreckungsklausel. Diese kann auch nach aktuellem Recht jederzeit und ohne Sperrfrist erteilt werden.
Die Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist mit Kosten verbunden und für den Fall, dass das Darlehen per 31.07.2014 zurückgezahlt wird, wohl auch entbehrlich. Es ist daher zu empfehlen, mit der Beantragung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Darlehens zu warten.
Zu 3)
Von einer Zustellung des Titels vor dem 31.07.2014 ist abzuraten. Da die Forderung noch nicht zur Rückzahlung fällig ist, kann der Schuldner gegen die Titelzustellung als Akt der Zwangsvollstreckung Rechtsmittel einlegen. Mit der Zustellung ist daher zwingend bis zum 01.08.2014 als Datum des Verzugbeginns zu warten.
Zu 4)
Mit der Zwangsvollstreckung kann frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Titels begonnen werden. Da der Zwangsvollstreckung die Zustellung zwingend vorausgehen muss, können beide Maßnahmen nicht verbunden werden.
Im Übrigen ist für die Zwangsvollstreckung in Immobilien das Amtsgericht zuständig, nicht dagegen der Gerichtsvollzieher.
Zusatzfrage:
Wie bereits ausgeführt, ist die Grundschuld derart an das Darlehen gekoppelt, als über die Grundschuld erst nach Fälligkeit und Nichtzahlung des Darlehensbetrages vollstreckt werden darf. Nach dem Wesen der Grundschuld kann aus dieser zwar jederzeit die Vollstreckung betrieben werden; um diesen Vorteil des Grundschuldgläubigers auszugleichen, hat jedoch die Rechtsprechung das Erfordernis der bereits von Ihnen angesprochenen Sicherungsvereinbarung geschaffen. Daher ist zwar eine jederzeitige Vollstreckung aus der Grundschuld möglich, aber nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für die Antwort. Nur zur Klarstellung:
In der Urkunde steht "Die Grundschuld ist fällig",damit können wir dann nach dem 31.07.2014, falls Darlehen dann nicht zurückgezahlt, die vollstreckbare Ausfertigung anfordern (Frage: dann zu unseren oder zu Kosten des Schuldners?), dann eine Abschrift per GV zustellen und nach 2 Wochen vollstrecken. Da der Schuldner eigentlich genug "anderes Vermögen" besitzen sollte, würdem wir gerne erst in das persönliche Vermögen vollstrecken bevor wir eine Zwangsversteigerung betreiben. Durch die in der Grundschuld geregelte "persönliche Haftung mit Zwangvollstreckungsunterwerfung" wäre dies doch möglich, oder? Diese Vollstreckung würde doch über den GV laufen, richtig? Daher meine Frage mit nur einem Auftrag an den GV (erst Zustellung und dann nach 2 Wochen Beginn Vollstreckung in das Vermögen).
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
und vielen Dank für die Ergänzung. Dass die Fälligkeitsklausel wie von Ihnen zitiert lautet, hatte ich schon vermutet, da das vor dem Risikobegrenzungsgesetz der Standard war (daher auch die Gesetzesänderung).
Die vollstreckbare Ausfertigung können Sie jederzeit anfordern. Allerdings würden die damit verbundenen Kosten zu Ihren Lasten gehen; diese könnten Sie zwar ggf. ggü. dem Darlehensnehmer geltend machen, aber es bliebe bei Ihrer Vorleistungspflicht. Daher mein Rat, die vA erst dann anzufordern, wenn Sie sie benötigen.
Dem GV muss dann die vollstreckbare Ausfertigung zur Zustellung übergeben, keine Abschrift. Der GV stellt nur Titel zu, und die vA stellt einen solchen Titel dar.
Aufgrund des persönlichen Titels können Sie in der Tat auch in anderes Vermögen des Darlehensnehmers vollstrecken. Soweit es sich hierbei um bewegliche Habe handelt, ist der GV für die Vollstreckung zuständig. Dabei ist die von Ihnen genannte Frist korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt