Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auch wenn es sich bei einer Privatinsolvenz um einen Umstand handelt, welcher im Grunde allein das Privatleben betrifft wird hier immer wieder ins Feld geführt, dass der Beamte in "geordneten Verhältnissen" zu leben hat, dies wird unter anderem auch aus § 34 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes herausgelesen und auch durch die Rechtsprechung so gesehen.
Zitat:§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
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In solchen Fällen kann es auch dazu kommen, dass dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, um zu überprüfen, ob dem Beamten bzw. dem angehenden Beamten ein Vorwurf gemacht werden kann, der entsprechende dienstliche Maßnahmen rechtfertigt. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei hauptsächlich daran, ob es sich einfach um widrige Umstände handelt, oder ob die Verschuldung auf einem Umstand beruht, welcher von dem (angehenden) Beamten aufgrund eigenem Fehlverhalten herbeigeführt wurde, siehe z.B. VG München, Urteil v. 01.02.2017:
Zitat:1. Dienstpflichtwidrig handelt ein Beamter, der sich in Zusammenhang mit der Eingehung von Verbindlichkeiten einer Straftat schuldig macht, insbesondere wenn er hierbei einen Betrug begeht. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dienstpflichtwirdrig handelt ein Beamter aber auch dann, wenn er bei der Eingehung von Verbindlichkeiten zwar keine Straftat begeht, aber sich leichtfertig verschuldet bzw. wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen auf sich nimmt und dabei voraussehbar war, dass die vertraglich vereinbarte Abwicklung gestört wird und damit ein Dritter in seinem Vermögen geschädigt oder zumindest gefährdet wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Beide Varianten des pflichtwidrigen Eingehens von Verbindlichkeiten liegen vor, wenn der Beamte aufgrund eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens absehen konnte, dass das Eingehen der dem Diszipinarverfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen würde; erschwerend wirkt, wenn er mit seinem Verhalten das besondere Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit von Beamten auch und gerade in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen missbraucht hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls (hoher Schaden von knapp 60.000 Euro, strafrechtlicher Tatbestand des Betrugs zugleich mit Pflichtenverstoß, langer Zeitraum, Vielzahl von Verbindlichkeiten) und fehlender Milderungsgründe (keine unverschuldet entstandene, ausweglose existenzielle wirtschaftliche Notlage der Familie, keine psychische Ausnahmesituation) ist eine Zurückstufung eines Obersekretärs (A 7) in die Besoldungsgruppe A 6 gerechtfertigt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Im Ergebnis wird es darauf ankommen, ob die Verschuldung auf äußeren, nicht selbst zu beinflussenden Umständen beruht wie z.B. Verlust des Arbeitsplatzes oder Scheidung oder ob der Betreffende leichtsinnig Verbindlichkeiten eingegangen ist wie überhöhte Kreditverträge oder auch sich nicht um zwingende Zahlungen gekümmert hat (Unterhaltsschulden, Steuern).
Soweit absehbar ist, dass es zur Verbeamtung nicht mehr lange dauern wird wäre es möglich Ratenvereinbarungen zu treffen und diese (selbst wenn Laufzeiten und Zinssätze viel zu lang und zu hoch sind) vorläufig noch einzuhalten. Dann können sie Schulden und deren Regelung wahrheitsgemäß angegeben werden und meist wird dieser Punkt dann nicht weiter thematisiert. Nach der endgültigen Verbeamtung kann dann immer noch eine Insolvenz beantragt werden.
Sollte das Insolvenzverfahren bereits laufen sollten Sie bei einer disziplinarischen Befragung entsprechend darlegen können, dass die Überschuldung ohne Ihr Zutun entstanden ist, z.B. aus oben genannten Gründen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und eine erfolgreiche Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke