Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Prinzipiell gilt auch hier: "Mit gehangen, mit gefangen.". Sofern in der Teilungserklärung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind oder durch WEG-Beschlüsse in der Vergangenheit gesonderte Regelungen getroffen wurden (§ 15 WoEigG), sind die Kosten des Gemeinschftseigentums von allen Eigentümer gemeinschaftliche zu tragen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 16 WoEigG.
Dass Sie als einziger Eigentümer in dem Gebäudekomplex Ihr Appartemnt nicht dem Hotelbetrieb vermieten, sondern eben nur kurze Zeiten im Jahr Ihr Appartment selbst nutzen, kann nicht zum Nachteil der übrigen WEG eingewandt werden.
Ggf. können Sie Ihr Anliegen in der nächsten Eigentümerversammlung vorbringen und an das Gerechtigkeitsempfinden der übrigen Eigentümer appellieren, um eine abweichende Regelung per Beschluss zu erhalten.
Alternativ empfehle ich Ihnen das Aufsuchen eines Rechtsanwalts, welchem Sie den vorgenannten Sachverhalt unter Vorlage der jeweiligen Teilungserkärung, Beschlusssammlung etc. zur Prüfung überlassen. Evtl. erschließt sich hieraus in Ihrem konkreten Fall eine entsprechende Möglichkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedauere, Ihnen keine positivere Antwort übermitteln zu können. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt