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Diese Antwort ist vom 02.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch die wirksame Kündigung des Büroservicevertrags ist auch die Vollmacht des Büroservice erloschen, so dass die Entgegennahme und Lagerung der Post sicher widerrechtlich erfolgt ist. Sie haben einen Anspruch auf Herausgabe Ihrer Post sowie vermutlich auch einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch das widerrechtliche Verhalten der Gegenseite ein Schaden entstanden sein sollte, etwa durch das Versäumen von Fristen.
Sie müssen aber auch bedenken, dass es Ihnen oblag, Ihre Geschäftspartner auf die neue Geschäftsadresse hinzuweisen und durch einen Nachsendeauftrag an die Post und ähnlicher Dienstleister die weitere Zusendung an den Büroservice zu verhindern. Man wird – falls dies nicht erfolgt – Ihnen einen Mitschuldensanteil zurechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
02.09.2014 | 13:59
Vielen Dank. Soweit ist das verstanden, aber noch nicht ganz klar:
Nachsendeantrag bei der Post wurde gestellt! Exakt zum Zeitpunkt der Kündigung. Soweit von unserer Seite war alles korrekt.
Offenbar war dieser aber wirkungslos durch die fortgesetze Annahme der Sendungen durch den Büroservice.
Auch Einschreiben, Gerichtspost usw. wurden - stillschweigend! - deponiert. Auch etwa Rechnungen, danach Mahnungen aus diesen Rechnungen und sogar gerichtliche Mahnverfahren aus eben diesen deponierten Rechnungen wurden wieder deponiert...
Wir haben diese Post nicht geöffnet. Aber aus den Absendern ist klar zu entnehmen: Fristen, insbesondere auch Widerspruchsfristen sind durch die stillschweigende Deponierung verstrichen und in zwei Fällen liegt Post vom Gerichtsvollzieher vor!
Wie verhalten wir uns? Was tun wir mit dieser Post, um ganz konkret weiteren Schaden abzuwenden?
- Gilt diese Post, die wir nocht nicht geöffnet haben, als zugestellt? (Wir haben keine Kenntnis vom Inhalt)
- Sollen wir diese Post ungeöffnet lassen und an die Absender ungeöffnet zurücksenden? Insbesondere die Gerichtspost und Post vom Gerichtsvollzieher, gilt diese als zugestellt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.09.2014 | 16:37
Faktisch ist die gelagerte Post Ihr Eigentum und – da sich die Post ja jetzt in Ihrer Obhut befindet – auch zugestellt. Durch die Zustellung wird auch die Aufnahme des Inhalts unterstellt.
Es gibt sicher auch Menschen, die die Post einfach ungelesen und ungeöffnet „verschwinden" lassen, da die Zugang einer Postsendung in der Regel nicht nachgewiesen werden kann (Ausn.: Einschreiben, Zustellungen der Post oder des Gerichtsvollziehers); hier würde der Absender Schwierigkeiten haben, den Zugang zu belegen. Ein solches Vorgehen kann man aber nicht empfehlen. Abgesehen von der möglichen Strafbarkeit haben Sie nicht die Möglichkeit, mit den Absendern die Problematik zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Ich empfehle daher, die Post zu öffnen und die Absender (insb. Geschäftspartner) zu informieren und ggfs. Verhandlungen zu führen, um weitere Belastungen zu verhindern.
Das gilt insbesondere auch für die förmlich zugestellten Schriftstücke (Gericht, Gerichtsvollzieher). Ein Anwalt kann Ihnen nach Prüfung der Gerichtspost erklären, ob ggfs. noch Rechtsmittel eingelegt werden können.
Dass Post trotz Nachsendeauftrag bei dem Büroservice landet, ist befremdlich und könnte möglicherweise auch zu einer Inanspruchnahme der Post AG führen.