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Diese Antwort ist vom 10.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist eine seriöse Einschätzung, ob Sie sich eines Betrugs strafbar gemacht haben und wie Ihre Erfolgsaussichten in dem Strafverfahren einzuschätzen sind, nur möglich, wenn Einsicht in die Verfahrensakte genommen wird. Akteneinsicht kann nur ein Rechtsanwalt für Sie beantragen.
Wenn Sie allerdings nie den Vorsatz hatten, das Geld ohne Gegenleistung für sich zu behalten oder den Gegenstand nicht zu verkaufen, etwa weil er schon zuvor beschädigt war, so kommt eine Betrugsstrafbarkeit grundsätzlich nicht in Betracht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht müsste bekannt sein, welche Tagessatzhöhe Ihnen auferlegt wurde. Bei einem Einkommen in Höhe von 200 Euro dürfte Ihnen nur eine Tagessatzhöhe von 5 Euro auferlegt worden sein. Liegt der Tagessatz in dem Strafbefehl höher, so wäre zumindest ein Einspruch beschränkt auf die Tagessatzhöhe aller Voraussicht nach erfolgreich.
Höhere Kosten entstünden Ihnen nur dann, wenn es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt und Sie letztlich nicht freigesprochen werden oder Ihnen trotz Einstellung des Verfahrens die Kosten auferlegt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
10.10.2014 | 11:06
Vielen Dank für Ihre Hilfreiche Antwort. Ich hätte noch ein paar Rückfragen.
Das die Ware beschädigt ist, ist mir erst nach dem Verkauf aufgefallen. Also ich hatte vorher nicht die Absicht nicht zu liefern.
Mir wurde ein Tagessatz von 30€ auferlegt aufgeteilt auf 35 Tagessätze.
Und wie sehen sie das mit den 220 Euro die ich bereits bezahlt habe aber halt erst einen Tag nach der Frist? Die habe ich ja dann quasi für umsonst bezahlt?
Was würden sie vorschlagen was ich nun tun soll?
Einspruch erheben nur gegen den Tagessatz oder auch gegen den Betrug?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.10.2014 | 12:30
Sehr geehrter Fragesteller,
die 220 € hätten Sie ohnehin bezahlen müssen. Es dürfte Ihnen lediglich im Rahmen der Strafzumessung zugute kommen, dass der Schaden inzwischen beglichen ist. Die Strafe wird nämlich nicht an den Gegner bezahlt, sondern an die Staatskasse oder eine von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht benannte Einrichtung.
Ich hatte bereits in meiner Antwort mitgeteilt, dass ich Ihnen den einen Vorschlag zur Vorgehensweise nicht seriös anbieten kann ohne Akteneinsicht.
Allerdings sehe ich jedenfalls zwei Möglichkeiten für Sie:
Entweder Sie beauftragen (kurzfristig) einen Rechtsanwalt damit, Akteneinsicht zu beantragen. Dieser wird dann voraussichtlich auch zur Fristwahrung Einspruch einlegen und es werden Rechtsanwaltskosten für Sie anfallen.
Oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt damit, Einspruch nur hinsichtlich der Tagessatzhöhe einzulegen, oder legen diesen Einspruch selbst ein. Dann wird die Strafe im Übrigen allerdings rechtskräftig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser