Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Der Portierungsauftrag soll nach Ihren Angaben am 14.07.2010 erteilt worden sein, was von dem bisherigen Anbieter allerdings in Abrede gestellt wird ( 02.08.10 ).
Um Ansprüche zu erhalten und nachweisbar zu machen geht es vorrangig darum, den Portierungsauftrag nachzuweisen. Sie sollten also den neuen Anbieter ( Telekom ) bitten, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass der Auftrag am 14.07.10 an den bisherigen Anbieter erteilt worden ist.
(Zugleich sollten Sie aber, um die Sache nicht noch weiter zu verzögern, vorsorglich um nochmalige Portierung der Anschlusses bitten.)
Um dem Grunde nach Schadensersatz fordern zu können, ist es erforderlich, dass der bisherige Anbieter von Ihnen schriftlich ( Einschreiben/Rückschein) aufgefordert wird, den Anschluss an den neuen Anbieter freizugeben. Hierfür muss eine Frist ( 5 Tage sollten angemessen sein ) gesetzt werden.
Verstreicht diese Frist, ohne dass Ihnen der Anschluss wieder zur Verfügung steht und obwohl die Voraussetzungen für die Übernahme des Anschlusses durch den neuen Anbieter vorlagen, so können Sie Schadensersatz dem Grunde nach fordern.
Der Höhe nach wird der Schaden , wie stets in solchen Fällen, schwierig darzulegen sein. Dieser kann in höheren Mobilgebühren liegen oder sogar in entgangenem Gewinn, sofern Ihnen durch die Nichterreichbarkeit Schaden entsteht.
Sie sollten um der Sache Nachdruck zu verleihen, Schadensersatzforderungen auch schon in dem oben erwähnten Schreiben ankündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe Ihnen für weitere Vertretung oder Beratung gern zur Verfügung.