Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Polen ist neues Mitglied der Europäischen Union mit der Konsequenz, dass polnische Staatsbürger nach Deutschland einreisen und hier studieren dürfen, ohne eine Aufenthaltserlaubnis zu benötigen. Ihr neuer Mieter muss sich lediglich beim Einwohnermeldeamt, das für Ihren Bezirk zuständig ist, melden, dort wird ihm eine so genannte "Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht" erteilt werden. Sie können die Wohnung also ohne Weiteres an ihn vermieten.
Dass Sie die Wohnung von Ihrem neuen Mieter renovieren lassen und ihm hierfür eine Vergünstigung bei der Miete zukommen lassen möchten, halte ich für heikel. Die gesetzliche Definition von Schwarzarbeit finden Sie in § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Danach setzt Schwarzarbeit die Durchführung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang voraus, ohne dass die sozialversicherungsrechtlichen Anmeldevorschriften erfüllt sind. Als "erheblich" ist dabei schon ein Leistungsumfang im Wert von 1.000 EUR anzusehen, so dass die von Ihnen beabsichtigte Renovierung wohl nicht mehr aufgrund Unerheblichkeit aus der Definition herausfällt.
Gemäß § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nur solche Werkleistungen nicht als Schwarzarbeit zu betrachten, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie Werkleistungen im Rahmen einer Selbsthilfe beim Neubau eines Gebäudes. Entscheidend ist die Unentgeltlichkeit der Werkleistung für den "Auftraggeber". Wenn Sie Ihrem neuen Mieter als Ausgleich für die Renovierungsarbeiten einen niedrigeren Mietzins versprechen, dann erbringt Ihr Mieter die Renovierungsarbeiten nicht unentgeltlich, womit sowohl er als auch Sie sich im Anwendungsbereich des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit befinden und wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden können.
Wie eine Klausel im Mietvertrag aussehen soll, die diese Problematik umgeht oder ausschaltet, ist mir unklar. Die Verringerung des Mietzinses müsste als von der Erbringung der Renovierungsarbeiten unabhängig gestaltet werden. Gern überprüfe ich entsprechende Vorschläge von Ihnen, oder Sie wenden sich hierfür an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)