Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Einen Pflichtteilsanspruch hat gemäß § 2303 Abs. 1 S.1 BGB
nur, wer als Abkömmling (KInd) des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen, also z.B. wie hier einem Testament, von der Erbfolge ausgeschlossen ist. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB
regelt sodann die Höhe des Pflichtteils, wonach dieser in der Hälfte des gesetztlichen Erbteils besteht, was aus der Perspektive des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten zu ermitteln ist: Wäre kein Testament vorhanden, würden alle Kinder zu gleichen Teilen jeweils 1/3 erben - so reduziert sich der Erbteil der Pflichtteilsberechtigten auf jeweils 1/6. 4/6 verbleiben danach in der Tat bei der testamentarischen Erbin.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
24. Oktober 2015
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08:17
Antwort
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