Pflichtverletzung des Jugendamts wg. fehlender vollstr. Ausfertigung?
| 04.03.2018 13:16 |
Preis: 60,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Saeger
Lieber Antwortgeber
Folgender, etwas verworrener Fall:
1976 wurde in Deutschland die nichteheliche Vaterschaft eines Italieners gerichtlich festgestellt.
Das Jugendamt übernahm die Amtsvormundschaft.
Im Zuge dessen hat das JA die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ( erstellt vom Vormundschaftsgericht)an das Institut für Vormundschaftswesen in Heidelberg zwecks Vollstreckung ausgehändigt.
Diese bemühten sich vergeblich um Unterhaltszahlungen.
1990 bin ich volljährig geworden und die Amtspflegschaft wurde mittels eines Schlussberichts zurückgegeben.
Allerdings ohne mir die vollstreckbare Ausfertigung auszuhändigen( im Bericht werden auch keine Anlagen erwähnt).
Mein leiblicher Vater ist mittlerweile verstorben und nun muss das Urteil in Italien anerkannt werden(keine automatische Anerkennung, da das Urteil vor 1996 ergangen ist.) damit ich meinen Status als Alleinerbin gerichtlich sichern kann.
Für diese Anerkennung ist der Zustellungsnachweis elementar.
Nun habe ich mir vom Zivilgericht das Urteil( mit Rechtskraftvermerk) aushändigen lassen.
Allerdings ist dieses ohne Zustellvermerk.
Die Zustellungsurkunde wurde scheinbarer in der Amtspflegschaftsakte beim Vormundschaftsgericht aufbewahrt.
Für diese scheint jedoch die Archivierungsfrist abgelaufen:Sie wurde geschreddert.
Nun habe ich das elementare Problem, dass eben nur auf der vollstreckbaren Ausfertigung der Zustellvermerk war/ist.
Das Institut für Vormundschaftswesen hat mir bestätigt, dass diese Dokumente nach Volljährigkeit an das JA zurück gesendet werden.
Dort scheint es aber nicht angekommen ( oder evtl. falsch abgelegt) zu sein.
Die Archivierungsfrist für die Jugendamtsakte ist noch nicht abgelaufen.
In der archivierten JA Akte ist kein Urteil, keine Kopie, eben nur der Vermerk, dass es ans Institut für Vormundschaftswesen gesendet wurden.
Dort konnte man es auch nicht finden( es gibt dort einen Ordner mit alten Titeln, die aus irgendeinem Grund nicht zurück geschickt werden konnten).
Nun zur Frage:
Könnte ich dem JA wegen Pflichtverletzung ( Urteil nicht ausgehändigt bzw. Verbleib nicht nachverfolgt) Dampf machen, das Archiv auf den Kopf zu stellen?
Ich sehe es als deren Pflicht, meine Urkunde bzw. deren Rückgabe zu überwachen.
Gibt es da gesetzliche Grundlagen?
Eine zweite vollstreckbare Ausfertigung ist in meinem Fall nicht möglich, da eben das korrekte Zustelldatum nicht mehr nachzuvollziehen ist.
Wie könnte ich das JA in die Pflicht nehmen?
Ich halte eine falsche Ablage für den wahrscheinlichsten Fall...
Ich bitte um eine konkrete Strategie mit gesetzlicher Grundlage, wie ich das JA dazu bringen kann, umfangreich auf die Suche zu gehen.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben weitere Antworten zum Thema:
wg.