Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Pflichtteilsverzichtsvertrag muß zu Lebzeiten des Erblassers durch notarielle Urkunde zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem geschlossen werden.
Ich gehe davon aus, daß es sich im vorliegenden Vertrag um eine notarielle Urkunde handelt.
2.
Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrechtrecht beschränkt werden. Dadurch erhält der Erblasser die volle Testierfreiheit. Das ist in Ihrem Verzichtsvertrag auch nochmals deklaratorisch festgehalten.
Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich im Zweifel automatisch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern ein Abkömmling des Erblassers verzichtet. Der diesbezügliche Text im Vertrag ist daher in keiner Weise zu beanstanden.
3.
Wenn die formellen Voraussetzungen gewahrt sind, der Pflichtteilsverzichtsvertrag also notariell beurkundet worden ist, bestehen hinsichtlich der Gültigkeit des Vertrags keine Bedenken. Fehlt die notarielle Beurkundung, ist der Vertrag allerdings ungültig.
Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages sind nicht ersichtlich. Es handelt sich vorliegend um einen allgemein üblichen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Damit scheidet gleichzeitig eine Nichtigkeit des Vertrages aus.
Auch Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich.
Anfechtungsgründe sind Irrtum (§ 119 BGB) oder Täuschung/Drohung (§ 123 BGB). Aus dem Sachverhalt sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß ein Anfechtungsgrund auch nur ansatzweise in Betracht kommen könnte. Sie führen selbst aus, daß Sie den Verzichtsvertrag wohlüberlegt geschlossen hätten, nämlich um den Familienfrieden zu erhalten.
Eine Anfechtung käme auch schon aus rein formalen Gründen nicht in Betracht, weil die Anfechtung nicht fristgerecht erfolgt wäre. Gem. § 121 BGB.
4.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der Pflichtteilsverzichtsvertrag (sofern er notariell beurkundet worden ist) rechtsgültig ist.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt