Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Anwendbarkeit des jeweils geltenden Erbrechts richtet sich nach den Regelungen des internationalen Privatrechtes.
Das Internationale Privatrecht bestimmt, welche von mehreren nebeneinander bestehenden Rechtsverordnungen zur Anwendung kommen soll.
Das deutsche Internationale Privatrecht sieht zunächst einfach aus.
Entscheidend ist für das deutsche Erbrecht die Staatsangehörigkeit. Die Erbfolge einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dem die verstorbene Person Erblasser) zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit also behalten, gilt nach deutschem internationalen Privatrecht das deutsche Erbrecht.
Allerdings haben andere Staaten andere internationale privatrechtliche Regelungen.
So knüpft das französische internationale Privatrecht z.B. nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den letzten Wohnort des Erblassers.
Weil die verschiedenen Länder unterschiedliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts verwenden, können Kollisionen zwischen den einzelnen Ländern auftreten.
Hier noch ein Beispiel dieser Kollision:
Nach Schweizer Recht findet Schweizer Erbrecht Anwendung, wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Schweiz lebt und verstirbt. Nach deutschem Recht ist aber deutsches Erbrecht anzuwenden.
Welches Erbrecht letztlich zur Anwendung kommt, hängt also hauptsächlich von den Regelungen des Landes ab, in welches Sie übersiedeln.
Gleiches gilt übrigens in etwa für sonstige Regelungen, insbesondere die der Zwangsvollstreckung. In vielen Ländern wären Sie vor einer Zwangsvollstreckung aus Deutschland sicher, da keine entsprechenden Abkommen zwischen den Staaten bestehen.
Insofern haben die Erben oder Unterhaltsgläubiger meist wenig Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Soweit, so gut, aber das schweizerische Erbrecht bevorteilt den "Nachwuchs" ja noch mehr als das deutsche, insofern wäre es für mein Vorhaben mehr als unzweckmäßig, ein Testament nach schweizer Erbrecht anzustreben.
In der BRD ist es ja möglich, einem "Nachkommen" den Pflichtteil zu entziehen, wenn dieser nachweislich dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder eine mehr als zweifelhaften Lebenswandel hat - dies wird aber nicht der Fall sein (dafür ist er zu clever) und von daher habe ich also keinerlei Handhabe und bin also doch der "Goldesel".
Daher nun die Frage:
In welchen Ländern ist es denn ohne besondere Einschränkungen möglich, sein Kind so zu enterben (durch Testament, ohne richterlichen Beschluß), das auch keine Möglichkeit besteht, einen Pflichtteil einzufordern (die Welt ist ja schließlich groß genug, dass man irgendwo die Möglichkeit haben muss, komplett zu bestimmen, was mit seinem Nachlass passieren soll, ohne dass dies dann von Richtern wieder revidiert wird)?
In welchen Ländern die Entziehung des Pflichtteils möglich ist, kann ich Ihnen hier im Rahmen eine Nachfrage nicht benatworten. Dazu wären umfangreichere Recherchen Notwendig. Ich könnte diese für Sie durchführen. Wenden Sie sich dazu bitte unter www.net-rechtsanwalt.de an unsere Kanzlei.