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Diese Antwort ist vom 04.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Als Pflichtteilsberechtigte haben Sie ein sog. Noterbrecht (!Quota di riserva"). Mit diesem Noterbrecht partizipieren Sie in Höhe Ihrer Pflichtteilsquote am Nachlass Ihres verstorbenen Mannes.
Wenn der Erblasser bei seiner letztwilligen Verfügung dieses Noterbrecht missachtet - wie in Ihrem Fall - müssen Sie Ihre quotale Beteiligung von 33 % am Nachlass durch eine sog. Herbsetzungsklage nach Art. 553 ff. CC geltend machen, mit der Sie verlangen können, dass die letztwillige Verfügung in der Weise reduziert wird, dass Sie Ihre volle Pflichtteilsquote erhalten. Die Klage selbst muss gegen die Tochter gerichtet werden.
Wird die Klage durch das Gericht angenommen, werden Sie zur Erbin.
Die Formel zur Pflichtteilsberechnung lautet:
Nachlass zzgl. Schenkungen multipliziert mit der Pflichtteilsquote = Pflichtteil.
Mit einer anteiligen Auszahlung müssen Sie sich also nicht abfinden.
Ich rege an, dass Sie sich durch einen Kollegen in Italien vertreten lassen, um Rechtsverlusten vorzubeugen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller
06.12.2008 | 08:59
Sehr geehrter Herr RA Roth,
das von Ihnen angesprochene Prozedere und saemtliche Antworten sind mir bekannt, haben aber leider gar nichts mit meinen Fragen zu tun.
Meine Fragen waren:
1. Muss ein Pflichtteil in Barem! beglichen werden, oder koennte mich die Familie nur mit Firmenanteilen in der Hoehe der Pflichtteilsverletzung "abspeisen".
2. Wenn dieser Pflichtteil ausbezahlt werden soll wonach richtet sich desses Wertberechnung? Den Wert den der Pflichtteil am Todestag hatte, oder den Wert den der Pflichtteil am aktuellen "Zahltag" haben wird?
Die zweite Frage ist daher wichtig, da auch diese Firma unter der weltweiten Krise gelitten hat und mein Pflichtteil heute weniger wert waere als zum Todeszeitpunkt meines Mannes.
Freundlichen Gruss,
Gabriella Ferro
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.12.2008 | 09:37
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ich gehe davon aus, dass kein Grundbesitz in Kenia belegen ist.
Der Pflichtteil muss nicht in Barem beglichen werden. Sie haben Anspruch auf Firmenanteile in Höhe Ihrer Quote.
Durch die Herabsetzungsklage können Sie erreichen, dass die Verfügung soweit gekürzt wird, dass Ihre Quote von 33 % nicht mehr beeinträchtigt ist.
Dies ist allerdings nur mögich, wenn Sie die Herabsetzungsklage erheben.
Danach haben Sie einen Anspruch auf Firmenanteile in Höhe Ihrer Pflichtteilsquote.
Bei Auszahlung müssen die Firmenanteile entsprechend bewertet werden. In diesem Zusammenhang bedarf es der Hilfe eines italienischen Sachverständigen.
Hinsichtlich der Wertberechnung ist auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen.
Bitte überlassen Sie mir doch einmal das Testament und das "Nachlassverzeichnis" per E-Mail. Sie könnten dann nochmals eine Nachfrage an mich stellen, ohne dass hierfür weitere Kosten für Sie entstünden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de