Sehr geehrter Fragesteller,
ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass die Großmutter der Kinder die Kinder aus der 2. Ehe neben den Geschwistern des Vaters testamentarisch als Erben eingesetzt hat. Bitte teilen Sie mir mit, ob das so richtig ist. Handelt es sich um ein Testament oder hat der Vater der Kinder mit der Großmutter einen notariellen Erbverzichtsvertrag geschlossen und darin auf sein Erbrecht zugunsten der Kinder aus zweiter Ehe verzichtet?
Vorausgesetzt, es handelt sich nur um ein Testament und nicht um einen notariellen Erbverzichtsvertrag:
Ein Erbverzicht bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB
. Wurde der Erbverzicht des Vaters nicht notariell beurkundet, ist er nichtig.
Auch von der Erbfolge ausgeschlossene Enkel gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, wenn deren Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits vorverstorben ist, §§ 2303
, 2309 BGB
. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wenn der Großvater der Kinder ebenfalls bereits vorverstorben ist, teilen sich bei der gesetzlichen Erbfolge eigentlich die drei Kinder der Erblasserin das Erbe zu gleichen Teilen. Da der eine Sohn aber auch bereits vorverstorben ist, teilen sich seine vier Kinder (bei der gesetzlichen Erbfolge) dann das Drittel des Vaters. Der gesetzliche Erbteil beträgt also 1/12. Der Pflichtteil wäre also jeweils 1/24 des Nachlasswertes für die beiden enterbten Enkel. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch.
Wieviel die beiden als Erben eingesetzten Enkel bekommen, hängt davon ab, wie groß der Erbteil ist, der ihnen im Testament zugedacht wurde. Erbe werden nur die Enkel, die im Testament auch als Erben eingesetzt wurden. Die beiden enterbten Enkel haben lediglich Pflichtteilsansprüche.
Die anderen sechs Enkel haben keine Ansprüche, solange deren Elternteil (Kind der Großmutter) beim Erbfall noch am Leben war. Die Erbrechte bzw. Pflichtteilsansprüche der näheren Abkömmlinge (Kinder) gehen denen der ferneren (Enkel) vor.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: http://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
Hallo
Hätte ich erwähnen sollen,entschuldigung. Es handelt sich um einen notariellen Erbverzichtsvertrag zu Gunsten der Kinder aus 2. Ehe.
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
ein notarieller Erbverzicht wirkt sich so aus: Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge in Hinsicht auf den Vertragspartner ausgeschlossen und hat - sofern er sich das Pflichtteilsrecht nicht vorbehalten hat - auch kein Pflichtteilsrecht mehr. Er wird so behandelt, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich der Erbverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. D.h. diese haben dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr.
Wurde hier vom Vater zugunsten der Kinder aus zweiter Ehe auf das Erbrecht verzichtet und wurden diese von der Großmutter entsprechend des Erbverzichtsvertrages als Erben eingesetzt, haben die anderen beiden Kinder aus erster Ehe dann sehr wahrscheinlich wegen des Erbverzichts kein Erbrecht und auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Ohne den genauen Wortlaut des Testamentes und des Erbvertrages zu kennen, kann das aber nicht abschließend beurteilt werden. Dazu müssten die genauen Formulierungen bekannt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin