Sehr geehrter Rechtssuchender,
ich teile die von Ihnen geschilderte Auffassung der Gegenseite und Ihres jetzigen Anwaltes.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1973 entschieden, daß ein Pflichtteilsergänzungsanspruch das Bestehen eines ordentlichen Plichtteilsanspruches nicht voraussetzt. Daher hat auch derjenige den Ergänzugsanspruch, der die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Wie so häufig liegt hier der Fall vor, daß es eine richtige oder falsche Antwort auf diese Frage nicht gibt, sondern in Rechtsprechung und Litera............
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Welcher Betrag wäre dann auszuzahlen wenn 50.000 EURO
verschenkt wurden und es 3. Kinder gibt, die aber alle
das Erbe ausgeschlagen haben und welche Kosten werden angerechnet(Pflege der eltern im Haus/Beerdigungskosten)
Danke
Das laässt sich so pauschal nicht beantworten. Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils denjenigen Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn das Verschenkte dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Das heißt, Sie müssten zu dem Negativbetrag, den der Nachlass durch die Überschuldung hat, die 50.000,- EUR hinzurechnen. Bleibt es dann bei einer Überschuldung, so besteht auch kein Ergänzungsanspruch. Ergibt sich aber ein positiver Betrag, so errechnet sich daraus der Ergänzungsanspruch.
Ob und welche Kosten mindernd angerechnet werden können, müsste im konkreten Einzelfall geprüft werden.