Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wenn der Pflichtteilsberechtigte, also hier der Vater, stirbt bevor er seinen Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB
geltend gemacht hat, geht dieser auf dessen Erben über. Aus § 2317 Abs. 2 BGB
geht klar hervor, dass der Pflichtteilsanspruch vererblich ist. B und C dürften deshalb je 1/8 des Nachlasses von A beanspruchen. Wenn B nun nach § 2039 BGB
seine Forderung für die Erbengemeinschaft von B und C erhebt, dürfte dies nicht zu beanstanden sein. Somit wird wohl ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen die Mutter bestehen. Diese wird spätestens in einem etwaigen Gerichtsverfahren zur Zahlung verurteilt werden; im Hinblick auf dann entstehende Mehrkosten sollte aber eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.
Nachfrage:
Kann die Mutter bezüglich der Forderung von B, mit Hinweis auf ihren eigenen Pflichtteilsanspruch und/oder mit Hinweis auf die ihr lediglich verbliebenen 5.000 €, auf C, D oder E verweisen bzw. von diesen C, D und E einen Teil der bereits ausgezahlten Vermächtnisse zurück fordern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Im Hinblick auf die Auszahlung des Erbes kann die Mutter ggf. auf C, D und E verweisen. Diese könnten Miterben geworden und nicht nur Vermächtnisnehmer sein. Dies ergibt sich aus den von Seiten A´s zugewandten Beträgen, die ja höher sind als der der Mutter verbliebene Erbteil. Dies kann erst nach Prüfung des Testaments abschließend beurteilt werden, doch erscheint es möglich, dass C, D und E zu gleichen Teilen wie die Mutter zur Zahlung herangezogen werden. Aus § 2318 BGB
ergibt sich zudem, dass die Erfüllung des Vermächtnisses verweigert werden kann, wenn nicht die Vermächtnisnehmer sich an der Pflichtteilslast beteiligen. Sie hätte zudem ein Recht, die Auszahlung so weit zu kürzen, dass ihr der gesetzliche Pflichtteil verbleibt, § 2318 Abs. 3 BGB
.
Durch die Frage des Vermächtnisses verkompliziert sich die Angelegenheit also derart, dass eine abschließende Lösung im Rahmen dieser Plattform nicht möglich ist. Ichbin gerne bereit, die Interessen der Mutter zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt