Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Pflichtteilsansprüche bereits verjährt sind.
1.
Aufgrund des Todes Ihrer Stiefgroßmutter steht Ihnen kein gesetzliches Erbrecht und somit auch kein Pflichtteilsrecht zu, so dass es insoweit bei der (offenbar testamentarisch verfügten) Erbschaft in Höhe von € 4.5000 verbleibt.
2.
Was Ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Erbfall Ihres Großvaters betrifft, so hätten Sie Einwendungen bezüglich der Höhe des tatsächlichen Nachlasses schon nach dem Erbfall im Jahre 1990 innerhalb von drei Jahren geltend machen müssen.
Leider stellt die Verjährungsvorschrift des § 2332 BGB
nicht auf die Kenntnis von der Höhe des Nachlasses ab, sondern auf die Kenntnis „von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung“, hier also spätestens der Zeitpunkt, in dem Sie von dem Sie benachteiligenden gemeinschaftlichen Testament Ihres Großvaters und Ihrer Stiefgroßmutter erfahren haben.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach Ihren Angaben eine Täuschung über das damalige Vermögen vorgelegen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses erforderlich, um die Verjährungsfrist des § 2332 BGB
in Gang zu setzen – eine sich insoweit aus der Unkenntnis ergebende Beeinträchtigung des Pflichtteilsrechts ist unerheblich (BGH FamRZ 1977, 128
; RGZ 104, 197).
Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Rechtauskunft erteilen zu können. Wenigstens haben Sie nunmehr Klarheit in dieser Angelegenheit.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen ebenso zur Verfügung wie für eine etwa erforderliche und erwünschte Interessenvertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt