Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Nach Ihrer Schilderung verlangen die Kinder der Ehefrau im Rahmen eines möglichen Pflichtteilsanspruchs nach 18 Jahren Auskunft über das Erbe nach Ihrer Mutter.
2. Pflichtteilsansprüche verjähren gemäß § 2332 BGB
ab Kenntnis vom Erbfall und Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung innerhalb von drei. Bei minderjährigen Kindern beginnt die Verjährung erst ab Volljährigkeit, § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB
. Nach Ihrer Schilderung wurde das jüngste Kind vor 5 Jahren volljährig.
3. Ich gehe davon aus, dass die Kinder bereits Kenntnis davon hatten, dass ein Testament existiert, wonach der Vater Alleinerbe nach der Mutter ist. Zur Kenntnis ist es aber weiter erforderlich, dass die Kinder verstanden haben, dass aufgrund des Testaments ihr gesetzliches Erbrecht beeinträchtigt wird. Volle Erfassung des Umfangs der Beeinträchtigung ist nicht notwendig. Wenn der Vater seine Kinder darüber zB. Informiert hat, habe sie diese Kenntnis und beginnt mit Volljährigkeit die Verjährung zu laufen.
4. Durch die Stufenklage wird die Verjährung gehemmt, wenn sie nicht schon abgelaufen ist.
5. Das weitere Vorgehen wäre also, die Einrede der Verjährung zu erheben – wobei der Schuldner Beginn und Ablauf der Frist sowie die Tatsachen für die Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten vom Testament. Zu sagen „ich wusste von nichts“ wird wohl nach einer solchen langen Zeit, in der es oftmals Auseinandersetzungen über das Erbe gab, nicht ausreichen.
6. Die Lebensversicherung ist in der Regel ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Wenn ein Begünstigter bestimmt ist- hier der Vater- entsteht der Anspruch des Begünstigten unmittelbar in seiner Person und fällt somit nicht in den Nachlaß.
7. Ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen, kann hier nicht geprüft werden, es fehlt an Informationen. Denkbar ist es, jedoch bedarf diese Prüfung eine genaue Ermittlung des Sachverhalts.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserte
Diese Antwort ist vom 16.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Ist der Alleinerbe verpflichtet, die Pflichterben "Kenntnis erlangen" zu lassen?
Wer wäre für das "Erlangen der Kenntnis" verantwortlich? Das "Erlangen der Kenntnis" sowie "Verständnis" wird selbstverständlich bestritten, sonst würde der Anwalt keine Stufenklage einreichen.
Wer hat die Beweislast? Deshalb kann man nicht "davon ausgehen, dass die Kinder bereits davon Kenntnis hatten". Diese Prämisse ist gerade nicht gegeben und wird bestritten werden.
Die Frage war:
Ist es im Verzuge der Unterhaltsklärung und finanziellen Sicherstellung der Kinder Pflicht der Sorgeberechtigten, des Amtsvormundes, von amtswegen, des Anwalts, sich über alle/weitere Geldquellen oder Vermögensverhältnisse - hierzu würde der Pflichtteilsanspruch gehören - der Kinder zu informieren.
(Über die Vermögensverhältnisse des Alleinerben und Unterhaltspflichtigen hat man vollständige Kenntnis verlangt, wenn auch, um die Belastbarkeit zu prüfen.)
Sie tragen die Beweislast dafür, dass die Kinder wußten, dass ihnen durch das Testament der Mutter das gesetzliche Erbrecht entzogen wurde. Meine Formulierung "davon ausgehen, dass die Kinder bereits davon Kenntnis hatten" bezieht sich darauf, dass die fraglichen "Kinder" bereits seit Jahren volljährig sind und Sie daher mit Hilfe des Anscheinsbeweis dieser Beweispflicht nachkommen können. Sie müssen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis bringen. Wenn Sie das getan haben, muß die Gegenseite "substantiiert" Bestreiten, also fundierte Nachweise für die Nichtkenntnis bringen. Sie müssen also mit Ihrem Anwalt die Beweiskette führen. Jedoch haben Sie gute Chancen, dass das bloße Bestreiten der Kinder vor Gericht nicht ausreichen wird.
Grundsätzlich hat der Vormund - sofern ihm die Vermögenssorge für die Kinder übertragen wurde- sämtliche finanziellen Fragen für die Kinder zu übernehmen. Anscheinend hat der Vormund hier das Pflichtteilsrecht der Kinder nicht wahrgenommen. DAraus kann sich ein Anspruch der Kinder gegen den Vormund ergeben, wenn nun die Forderung der Kinder verjährt sein sollte.
Gleiches gilt für den Anwalt. Wenn aber die Aufklärung nicht stattgefunden hat, fehlt es an der Kenntnis, es sei denn, es ist zu unterstellen, dass die Kinder über die geistige Reife verfügen und aufgrund der vorherigen Geschehnisse die Rechtslage soweit durchschauen konnten, dass das einfache Bestreiten nicht ausreicht.
Es gibt in Ihrem Fall kein "einfaches" Ja oder Nein. Sie werden hier mit Ihrem Anwalt eine gute Beweisführung erarbeiten müssen.