Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Laut Ihres Vortrages sind Sie Alleinerbe Ihrer Mutter geworden. Aus § 1922 BGB treten Sie somit die Gesamtrechtsnachfolge Ihrer Mutter an, stehe also für alle Verbindlichkeiten ein, haben aber auch ein Recht auf das gesamte Vermögen.
Ihre Mutter hat am 03.04.2009 ca. 450.000,00 EUR verschenkt. Hierzu war sie berechtigt, da Sie zu Lebzeiten über Ihr Vermögen verfügen darf, wie es ihr beliebt. Eine Schenkung wäre zum Beispiel aus § 516 BGB möglich.
Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass Sie nicht Pflichtteilsberechtigter i.S.d. § 2302 Abs. 1 BGB sind, da Sie nicht durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, sondern vortragen Alleinerbe zu sein. Aber aus § 2326 BGB folgt, dass auch Alleinerben einen Anspruch aus § 2325 BGB geltend machen können.
Das Erbe wäre somit mit 280.000,00 EUR anzusetzen. Die Mutter ist im siebten Jahr der Schenkung verstorben (6 Jahre und 6 Monate). Somit wäre die Schenkung noch mir 4/10 anzurechnen. Bezüglich der 180.000,00 EUR haben Sie Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten.
Ist auch der andere Erbe geworden, so ist aus § 2326 BGB die Schenkung i.H.v. 180.000,00 EUR anzurechnen und schmälert das Erbe des anderen. Dieser würde aus einer Erbmasse von 100.000,00 EUR nichts mehr erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen