Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Pflichtteil Stellung und beantworte diese wie folgt:
1.Wie hoch ist der Pflichtteil aus diesem Sparvermögen, der mir zusteht ? ( 1 / 12 von 132 000 € oder 1 / 12 von 66 000 € )?
Da Sie mitteilen, dass das Sparguthaben gemeinsam erwirtschaftet wurde und demgemäss sicherlich auf einem gemeinsamen Ehegattenkonto befindlich sein wird, bzgl. dessen beide Ehepartner Verfügungsbefugnis hatten, fällt lediglich die Hälfte des Sparguthabens zum Todeszeitpunkt Ihres Vaters in dessen Nachlass. Ihr Pflichtteil an dem Sparguthaben würde daher 1/12 von 66 TEUR betragen.
2.Müssen alle meinen Pflichtteilsansprüche gegenüber der Alleinerbin innerhalb von 3 Jahren, nachdem ich die Kenntnis von dem Erbfall erlangen hatte, abgeschlossen werden, weil sie sich danach verjähren? Wenn ich ein vor mir bisher verschwiegenes Vermögen der Eheleute oder eine Schenkung an die gemeinsamen Kinder aufspüre, wie lange kann ich davon ein Pflichtteil verlangen? Nach 3 Jahren ist laut § 2303 BGB
der Anspruch verjährt. Ist dieses Verschweigen zufällig nicht strafbar?
Richtig ist, dass § 2332 BGB
die 3jährige Verjährungsfrist Ihres Pflichtteilsanspruchs an die Kenntnis vom Erbfall und die Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung (hier: Testament) knüpft. Nicht erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung, dass Ihnen auch sämtliche Vermögenswerte/ Nachlassgegenstände bekannt sind. Die 3jährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB
würde daher auch dann laufen, wenn Vermögensgegenstände verschwiegen worden wären. Allerdings läge in diesem Fall eine sog. sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB
wie folgt vor:
„§ 826
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
Da diesbzgl. die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB
30 Jahre ab Begehung sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung beträgt, könnten Sie entspr. Schadensersatzansprüche auch nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist geltend machen.
Strafrechtlich wäre eine derartige sittenwidrige vorsätzliche Schädigung selbstverständlich als Betrug relevant.
3.bewusste Nichtangabe Ihrer Person im Testament:
Bzgl. der bewussten Nichtangabe Ihrer Person in dem Testament muss ich allerdings darauf hinweisen, dass eine entspr. Hinweispflicht im Testament nicht besteht. Hieraus lassen sich daher keine Rechtsfolgen Ihrerseits herleiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Diese Antwort ist vom 05.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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