Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ich gehe davon aus, dass der verstorbene ein Berliner Testament mit seiner ersten Frau errichtet hatte und aus diesem Grunde weitere Testamente nicht wirksam errichtet werden konnten.
Die Folge eines Berliner Testament aus erster Ehe ist die Enterbung der zweiten Ehefrau. Das heißt, die Ehefrau wird auf Ihren Pflichtteil zurück geworfen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil liegt bei einem Viertel. Zusätzlich muss ein Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dieser kann (wenn die Ehefrau nicht enterbt wurde) ebenfalls mit einem Viertel des Vermögens berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde wird immer wieder gesagt die Ehefrau würde die Hälfte erben.
"Wie hoch ist der gesamte Pflichtteil in € den die 2. Frau von den 2 Erben verlangen kann?"
Zu Ihrem Fall: Die Ehefrau erhält einen Pflichtteil in Höhe von 1/8 in Bezug auf das gesamte Vermögen des Verstorbenen.
Gesamtwert des Vermögens:
1. 100.000 € Wohnung
2. Konto (mit Vertrag zu Gunsten Dritter): Der Begünstigte wird mit der Summe beschenkt. Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Schenkung, die erst im Falle des Todes erfüllt wird. Angesichts der Höhe des Betrages kommt hier möglicherweise in Betracht ob die Erben hier einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Dies ist der Fall wenn durch die Schenkung das Gesamtvermögen so weit gemindert wird, dass den Erben nicht einmal der Pflichtteil bleibt. Außerdem ist im Berliner Testament zu prüfen, ob der Erblasser berechtigt war ein solches Konto einzurichten beziehungsweise ob hier Gelder aus dem Erbe der 1. Ehefrau verwendet wurden.
3. Gemeinschaftskonto: es muss ermittelt werden wer der Ehegatten für die Speisung des Kontos zuständig war und für welchen Zweck das Konto genutzt wurde. Im Zweifel ist von hälftigem Eigentum auszugehen: 14.500 €.
Gesamterbmasse: 114.500 €; Pflichtteil der Ehefrau: 14.312,50 €
Außerdem erhält sie den Vertrag mit 184.000 €.
"Wirken sich die Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall auf den Pflichtteil aus oder bleiben diese unberücksichtigt?"
Sie wirken sich auf den Pflichtteil der Erben aus. Die Schenkung wird fiktiv dem Vermögen zugerechnet. Da es ein Gemeinschaftskonto ist gehe ich von hälftigem Anteil aus: 92.000 €. Ergibt im Todeszeitpunkt eine Erbmasse von 206.500 €. Die Kinder erben zu je ein halb. Pflichtteil wäre 1/4: 51.625 €. Die Ehefrau erhält als Pflichtteil 14.312,50 €. Außerdem erhält sie als Schenkung 92.000 €, gesamt 106,312.50 €. Es verbleiben somit von der Erbmasse: 100.817,50 €. Dies reicht nicht aus um die Pflichtteile der Erben zu befriedigen. Die Erben haben somit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber der Beschenkten.
"Besteht ein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich und wie hoch wäre dieser in € den die 2.Frau verlangen kann?"
Zugewinnausgleich muss beim nicht erbenden Ehepartner genauso berechnet werden wie im Falle der Scheidung. Das heißt Endvermögen weniger Anfangsvermögen geteilt durch 2.
Anfangsvermögen Erblasser: 400.000 €
Anfangsvermögen Ehefrau: 0 €
Endvermögen Erblasser: 206.500 €
1. Wohnung 100.000 €
2. 1. Konto 92.000 €
3. 2. Konto 14.500 €
Kein Zugewinn.
Endvermögen Ehefrau:
Vermögen: 270.000 € (sind hier die jeweiligen Gegenwerte der Gemeinschaftskonten eingerechnet? - im Ergebnis egal s.u.)
Wohnung: 100.000 €
Zugewinn: 370.000 € ABER keine Ausgleichspflicht.
Kein Zugewinnausgleichsanspruch.
Je nachdem wann die Schenkung des Verstorbenen (denn um eine solche wird es sich gehandelt haben wenn er die Wohnung alleine bezahlt aber beide Eheleute eingetragen werden) erfolgte, muss diese beim erben rückberechnet werden. 10 Jahre mit jeweils 10 % Abschlag.
"Wie wirken sich die Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall auf den Zugewinn aus oder bleiben diese unberücksichtigt?"
siehe oben
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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