Sehr geehrter Fragesteller,
der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage wie folgt entschieden (BGHZ 73, 29
):
Der Voraus des überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erbe (§ 1932 BGB
) bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen oder Eltern außer Ansatz (§ 2311 I 2 BGB
), um den Zweck des § 1932 BGB
nicht zu vereiteln; dies gilt nicht, wenn der Voraus dem Ehegatten als testamentarischem Allein- oder Miterben gar nicht "gebührt", weil dann die Voraussetzungen des § 1932 BGB
gar nicht gegeben sind.
Der Wert des Voraus ist dementsprechend nicht vom Nachlasswert abzusetzen. Damit findet bei der Berechnung des Pflichtteils der gesamte Nachlass Berücksichtigung.
Zuletzt weise ich aber darauf hin, dass diese Rechtssprechung zwar herrschend, aber nicht unumstritten ist und in der Literatur auch andere Auffassungen vertreten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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